Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen vorsätzlichen Vollrausches als unbegründet abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/89
Datum
07.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Essen wegen vorsätzlichen Vollrausches. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Rüge fehlerhafter Besetzung war unzulässig, da nicht mitgeteilt wurde, wie die Strafkammer auf den Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung entschieden hat (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Der Tenor wurde berichtigt (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO) und Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Schwurgericht kann das Hauptverfahren vor der allgemeinen Strafkammer eröffnen, jedoch nicht die Sache einer bestimmten allgemeinen Strafkammer zuweisen; diese Zuweisung bindet andere Strafkammern nicht.

3

Die Rüge einer nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, wie die Strafkammer auf seinen Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung entschieden hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Ein Urteilstenor kann berichtigt werden, soweit die Berichtigung erforderlich ist, um Klarheit über die Schuldspruchformel herzustellen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 598/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am █████ in ████, Peter R., wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das Schwurgericht das Hauptverfahren nur vor der allgemeinen Strafkammer eröffnen, nicht jedoch die Sache einer bestimmten allgemeinen Strafkammer zuweisen durfte; die VII. Strafkammer war daher insoweit an den Beschluss der (Schwurgerichts-)Strafkammer nicht gebunden (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 209a Rdn. 12). Ob dieser Rechtsfehler die Revision begründen könnte, ist jedoch nicht zu entscheiden, weil die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts unzulässig ist, da der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, wie die Strafkammer auf seinen Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung entschieden hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Gründe

Der Senat berichtigt im Übrigen den Urteilstenor dahin, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Vollrausches schuldig ist (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner