Revision: Wegfall der Qualifikation 'besonders schwerer Fall' bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 598/81
- Datum
- 19.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die ohne nähere Begründung vorgebracht wird, ist unzulässig und führt gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zur Zurückweisung der Rüge.
Bei der sachlich-rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren ist aufzulösen, ob ein besonderer Tatbestandspunkt (z. B. ein besonders schwerer Fall) rechtsfehlerhaft festgestellt wurde; ggf. ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern (§ 349 StPO).
Erschwerungsgründe, die in einer speziellen Vorschrift mit eigener verschärfter Strafdrohung (hier § 244 StGB) geregelt sind, dürfen nicht zusätzlich als besonderer Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwertet werden.
Bleibt die Revision im Ergebnis ohne praktischen Erfolg, ist eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht geboten; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Juni 1981
Rubrum
BESCHLUSS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 1981 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 2, 306, 230 StGB, § 52 StGB) verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls „in einem besonders schweren Fall und begangen mit Waffen“ in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die ohne weitere Begründung das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zwar zum Wegfall der Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber sonst ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat nur im Ausspruch der Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB einen Rechtsfehler ergeben.
Die durch die Straftaten des Angeklagten verwirklichten Erschwerungsgründe dieser Bestimmung gehen in § 244 StGB auf, der eine nochmalige verschärfte Strafdrohung enthält (BGH NJW 1970, 1279; BGH Beschluss vom 9. März 1977 – 3 StR 512/76).
Insoweit musste der Schuldspruch deshalb geändert werden, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 28. Oktober 1981 zutreffend dargelegt hat. Diese Änderung hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß. Da somit die Revision im Ergebnis ohne einen praktischen Erfolg geblieben ist, kam eine Überbürdung von Kosten auf die Staatskasse nicht in Betracht.
| Hurxthal | Ruß | Goydke | |||
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