Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 598/74
- Datum
- 09.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenstrafenausspruch ist ersatzlos zu streichen, wenn die Nebenstrafe lediglich deshalb verhängt wurde, weil die bis dahin geltende Fassung der einschlägigen Strafvorschrift beide Strafarten zwingend vorsah und die Nebenstrafe materiell nicht geboten ist.
Bleibt die verhängte Hauptstrafe auch unter der seit der Gesetzesänderung geltenden Rechtslage geboten, so ist diese nicht aufzuheben oder zu ändern.
Das Revisionsgericht hebt nur die Teile des Urteils auf, die rechtsfehlerhaft sind, und lässt den übrigen, rechtlich tragfähigen Teil des Urteils unverändert bestehen.
Bei teilweiser Gutheißung der Revision kann das Revisionsgericht den angefochtenen Nebenstrafenausspruch ersatzlos streichen und die Kostenentscheidung dem Ergebnis anpassen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Buchhalterin Ruth M. ████, geborene █████████, geschiedene ████ aus F.), geboren am 19. März 1938 in Bochum, wegen Betruges u. a.
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom Juni 1973 insoweit aufgehoben, als die Angeklagte auch zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat tritt den schriftlichen Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1974 bei und bemerkt ergänzend:
1. Zu Recht hat das Landgericht die Angeklagte auch wegen Untreue verurteilt. Sie hatte kraft ihres Dienstvertrages als „Bearbeiterin“ des Arbeitsamtes (UA Bl. 5/6) die Vermögensinteressen sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Vergabe von MUV-Anpassungsbeihilfen wahrzunehmen.
2. Nach den Urteilsausführungen (UA S. 33/34) besteht kein Zweifel über folgende Punkte:
a) Das Landgericht hatte eine einjährige Freiheitsstrafe auch dann für angebracht gehalten, wenn zur Zeit der Urteilsfällung die §§ 263, 266 und 267 StGB schon in ihrer neuen, seit dem 1. Januar 1975 maßgebenden Fassung gegolten hätten, wonach (nunmehr auch nach § 266 und nach § 267 StGB) statt einer Freiheitsstrafe allein auf eine Geldstrafe erkannt werden kann.
b) Eine Geldstrafe von 50 DM (ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen) neben der Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht nur deshalb verhängt, weil in der alten Fassung des § 266 StGB beide Strafarten nebeneinander zwingend vorgeschrieben waren. Eine so geringfügige Geldstrafe hat es an sich neben der einjährigen Freiheitsstrafe nicht für geboten erachtet.
Hiernach kommt eine Aufhebung oder Änderung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht in Betracht. Der Ausspruch über die Geldstrafe mit ihrer Ersatzfreiheitsstrafe ist dagegen ersatzlos zu streichen.
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