Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen ausbeuterischer und zuhälterischer Kuppelei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/73
Datum
03.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen ausbeuterischer und zuhälterischer Kuppelei ein. Zentral war, ob Revisionsrechtfertigungsgründe vorliegen und welche Fassung des § 181a StGB anzuwenden ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert die Urteilsformel zugunsten der Neufassung des § 181a StGB. Die Neufassung ist milder, beeinflusst hier aber nicht die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Ist ein Tatbestand sowohl von der bisherigen als auch von einer neugefassten Normfassung erfasst, ist das milde Gesetz nach § 2 Abs. 2 StGB anzuwenden.

3

Die Urteilsformel darf geändert werden, um die zutreffende rechtliche Qualifikation (einschließlich der Anwendung einer Neufassung der Norm) auszuweisen, sofern dadurch keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verurteilten eintreten.

4

Die Anwendbarkeit eines milderen Gesetzes führt nicht automatisch zu einer anderen Strafzumessung, wenn ausgeschlossen ist, dass die Gesetzesänderung die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 598/73 3. Dezember 1973

in der Strafsache gegen

ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Simeon M █████, geboren ██████ 1942 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen ausbeuterischer und zuhälterischer Kuppelei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1973 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1973 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte der ausbeuterischen und kupplerischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 4. StrRG vom 23. November 1973) schuldig ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Tatbestand beider Alternativen des § 181a Abs. 1 StGB sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung gegeben. Die Neufassung ist zwar das mildere Gesetz i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, weil sie eine geringere Mindeststrafe androht; es ist jedoch hier ausgeschlossen, dass sich diese Änderung auf die Strafzumessung auswirken könnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BortzlerMeyerSalger
SpiegelHürxthal