Revision gegen Verurteilung wegen ausbeuterischer und zuhälterischer Kuppelei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 598/73
- Datum
- 03.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Ist ein Tatbestand sowohl von der bisherigen als auch von einer neugefassten Normfassung erfasst, ist das milde Gesetz nach § 2 Abs. 2 StGB anzuwenden.
Die Urteilsformel darf geändert werden, um die zutreffende rechtliche Qualifikation (einschließlich der Anwendung einer Neufassung der Norm) auszuweisen, sofern dadurch keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Verurteilten eintreten.
Die Anwendbarkeit eines milderen Gesetzes führt nicht automatisch zu einer anderen Strafzumessung, wenn ausgeschlossen ist, dass die Gesetzesänderung die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 598/73 3. Dezember 1973
in der Strafsache gegen
ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Simeon M █████, geboren ██████ 1942 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen ausbeuterischer und zuhälterischer Kuppelei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1973 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1973 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte der ausbeuterischen und kupplerischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 4. StrRG vom 23. November 1973) schuldig ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Tatbestand beider Alternativen des § 181a Abs. 1 StGB sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung gegeben. Die Neufassung ist zwar das mildere Gesetz i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, weil sie eine geringere Mindeststrafe androht; es ist jedoch hier ausgeschlossen, dass sich diese Änderung auf die Strafzumessung auswirken könnte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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