Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/59
Datum
12.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen zweier Fälle von Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB). Zentrale Fragen waren Beweiswürdigung, Altersangaben des Kindes und Formulierungsfehler im Urteilstext. Das LG hat die kindliche Aussage, ein psychologisches Gutachten und Bestätigungspunkte durch Zeugen als tragfähig erachtet; geringfügige Alters- und Ausdrucksfehler beeinträchtigen die Überzeugungsbildung nicht. Die Revision wird als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine prozessuale Rüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Ein im Urteil enthaltener Rechen- oder Schreibfehler über das Alter des opfernden Kindes berührt die rechtliche Würdigung nur dann, wenn er für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale oder die Strafzumessung entscheidende Auswirkungen hat; andernfalls ist das Urteil hiervon unbeeinflusst.

3

Formulierungsfehler (z. B. die Bezeichnung als ‚strafrechtlich voll verantwortlich‘) schaden dem Urteil nicht, wenn aus den weiteren Ausführungen zweifelsfrei hervorgeht, dass das Gericht die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (z. B. Berücksichtigung von § 51 Abs.2 StGB) richtig angewandt hat.

4

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde können die Aussage des Kindes, psychologische Sachverständigengutachten und übereinstimmende Zeugenaussagen zusammen eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters bilden.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 14. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den █████████████ ███████ dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 14. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

Die Prozessrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte nahm die am ███ 1951 geborene Ilse █████ im Frühjahr oder Sommer 1958 auf seinen Arm, fuhr ihr unter das Kleid und strich ein paarmal oberhalb des Schlüpfers über ihren Geschlechtsteil. Am 26. Juni 1959 nahm er zweimal die nur mit einem Hemd und einem Nachthemd bekleidete Ilse ██████ auf den Arm und betastete sie an dem Geschlechtsteil. In beiden Fällen handelte er in wollüstiger Absicht.

Diese Feststellungen hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise getroffen.

Zwar hat die Strafkammer bemerkt, zur Zeit der ersten Tat im Frühjahr oder Sommer 1958 sei das in Mitleidenschaft gezogene Kind sieben oder acht Jahre alt gewesen, während es in Wirklichkeit bei einem Geburtsdatum ███ ████ 1951 damals sechs oder sieben Jahre alt war. Auf diesem Berechnungsfehler – falls es sich nicht überhaupt nur um ein Schreibversehen handelt – kann aber das Urteil nicht beruhen. Für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist es ohne Bedeutung, ob das Kind zur Zeit der Taten sechs, sieben oder acht Jahre alt war. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussagen des Kindes im Anschluss an das Gutachten der psychologischen Sachverständigen, die das richtige Alter des Kindes zugrunde legte, als glaubhaft erachtet hat; ein etwaiger Irrtum des Landgerichts darüber, dass das Kind zur Zeit der ersten Tat im Frühjahr oder Sommer 1958 im Alter zwischen sieben und acht Jahren statt zwischen sechs und sieben Jahren stand, hatte ersichtlich keine Auswirkungen.

Irreführend ist es, dass das Landgericht an mehreren Stellen des Urteils von der Tat des Angeklagten statt den Taten spricht. So hat das Landgericht, nachdem es als Grundlage seiner vorher niedergelegten Feststellungen die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen mehrerer Zeugen und die Gutachten zweier Sachverständigen angeführt hat, bemerkt, der Angeklagte leugne „die Tat“. Im Anschluss an die dann folgende Beweiswürdigung hat sodann das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte sei somit überführt, in zwei Fällen an der noch nicht 14 Jahre alten Ilse ███ das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben; im nächsten Satz heißt es wieder, der Angeklagte habe „diese Tat“ vorsätzlich begangen. Sodann wird ausgeführt, der Angeklagte sei für „diese Tat“ verantwortlich.

Bei genauer Betrachtung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Landgericht an diesen Stellen mit den Worten „diese Tat“ jeweils die beiden Straftaten meint, so wie es sie vorausgehend festgestellt hat.

Damit entfällt auch das zunächst nahe liegende Bedenken, das Urteil beschäftige sich im Abschnitt über die Beweiswürdigung nur mit der am 26. Juni 1959 begangenen zweiten Tat und es sei fraglich, ob sich das Landgericht wirklich eine auf sorgfältiger Prüfung beruhende Überzeugung von der Begehung auch der ersten Tat durch den Angeklagten verschafft habe. In Wirklichkeit will das Landgericht, wie bei zusammenfassender Betrachtung der Urteilsgründe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar wird, im Abschnitt über die Beweiswürdigung sagen, die Aussage der kindlichen Zeugin Ilse ███ sei in vollem Umfang, sowohl hinsichtlich der Tat vom 26. Juni 1959 als auch der früheren Tat, glaubwürdig; ihre Glaubwürdigkeit werde dadurch bekräftigt, dass ihre Angaben in einigen Punkten – die allerdings nur die Tat vom 26. Juni 1959 betreffen – von anderen Zeugen entgegen den Behauptungen des Angeklagten bestätigt würden.

Nach den Feststellungen bestehen somit gegen den Schuldspruch wegen zweier selbständiger Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Bedenken.

Fehlerhaft ist es, dass das Landgericht den Angeklagten als für seine Taten „strafrechtlich voll verantwortlich“ bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich jedoch nur um ein den Bestand des Urteils nicht gefährdendes Fehlgreifen im Ausdruck. Denn aus den dem genannten Satz unmittelbar folgenden Ausführungen des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte für seine beiden Taten nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 StGB zur Verantwortung gezogen werden kann. Demgemäß hat auch das Landgericht die Strafen für beide Straftaten ohne Rechtsfehler dem unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und 3 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen. Auch im Übrigen sind die Gründe für die Strafzumessung nicht von fehlerhaften Erwägungen beeinflusst. Der etwaige, oben erwähnte Irrtum des Landgerichts über das Alter des missbrauchten Kindes zur Zeit der ersten Straftat war offensichtlich auf die Bemessung der Strafhöhe ohne einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss.

Da weitere Rechtsfehler nicht erkennbar geworden sind, muss die Revision des Angeklagten trotz der erörterten Unebenheiten des angefochtenen Urteils als unbegründet verworfen werden.

MartinKrummeBortzler
RotbergLang-Hinrichsen