Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 59/83
- Datum
- 10.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist verhindert war.
Der Antragsteller hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft; die Unterlassung, den Bevollmächtigten rechtzeitig zur Vornahme einer erforderlichen Handlung aufzufordern, begründet regelmäßig Verschulden.
Erfolgt durch den Verteidiger eine ausdrückliche Mitteilung über die Frist und die Notwendigkeit einer Auftragserteilung, rechtfertigt das Unterlassen einer zeitnahen Reaktion des Mandanten die Annahme schuldhafter Fristversäumung.
Ist die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 59/83
AN Y.
in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Gottfried Adolf Erich ███ aus ████, geboren am ██████ 1932 in ███ wegen Betruges u. a.
Gründe
1. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Oktober 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Angeklagte wusste, dass die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern bis zum 2. Januar 1983 begründet werden musste. Dies hatte sein Verteidiger ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 mitgeteilt. Weiter heißt es in diesem Schreiben:
"Wir gehen allerdings davon aus, dass die Revision von uns zurückgenommen wird und die Revision eben gerade nicht begründet werden muss.
Wir müssen dies allerdings dem Revisionsgericht gegenüber mitteilen und würden Sie aus diesem Grunde bitten, uns unverzüglich den schriftlichen Auftrag zu geben, die von uns eingelegte Revision zurückzunehmen. Bitte vergessen Sie nicht, uns den erbetenen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Wir werden von unserer Seite aus ohne Ihren Auftrag keinerlei Aktivitäten unternehmen."
Da der Angeklagte dem Verteidiger keinerlei Mitteilungen zukommen ließ, begründete dieser die Revision auch nicht fristgemäß. Dem Angeklagten wäre es aber möglich und auch zuzumuten gewesen, seinen Verteidiger rechtzeitig aufzufordern, die Revision zu begründen. Deshalb trifft ihn ein Verschulden an der Fristversäumung. Dass der Angeklagte den letzten Satz des Schreibens seines Verteidigers ausschließlich auf die Rücknahme der Revision bezogen haben will, schließt im Hinblick auf den Wortlaut dieses Schreibens ein Verschulden nicht aus.
2. Es verbleibt daher dabei, dass die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt wurde. Das Landgericht hat somit die Revision am 5. Januar 1983 zu Recht als unzulässig verworfen.
| Hirxthal | Ruß | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |