Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und teilweise stattgegebene Revision – Schuldspruch auf 71 Betrugsfälle geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 5/98
Datum
26.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der BGH das Verfahren in mehreren Anklagepunkten gemäß §154 Abs.2 StPO ein und ordnete an, dass die Staatskasse die Kosten trägt. Gleichzeitig wurde die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass er wegen Betruges in 71 Fällen verurteilt ist; die darüber hinausgehende Revision wurde verworfen. Das Gericht führte aus, die teilweisen Einstellungen änderten die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da der verbleibende Unrechts- und Schuldgehalt die Strafe rechtfertige; Verfahrensdauer sei zu berücksichtigen, mindere die Strafe aber nicht automatisch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht Verfahrensteile nach §154 Abs.2 StPO einstellen; in diesen Fällen trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2

Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt nicht zwangsläufig zur Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn der verbleibende Unrechts- und Schuldgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen die ursprüngliche Gesamtstrafe weiterhin rechtfertigen.

3

Bei der revisionsgerichtlichen Überprüfung nach teilweiser Verfahrenseinstellung ist zu prüfen, ob durch die Einstellung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entstanden sind; ergeben sich keine derartigen Rechtsfehler, bleibt der Schuldspruch insoweit bestehen.

4

Die Verfahrensdauer und nicht zurechenbare Verfahrensverzögerungen sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, begründen aber nicht ohne weiteres eine Milderung der Gesamtstrafe, wenn das verbleibende Unrecht und die Schuld dies nicht rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 5/98 vom 26. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1998 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1/5 und 1/6 (B.), 4/11, 4/16 (N.), 5/1 (Sch.), (M.) und 5/11 (T.) wegen Betruges und soweit er wegen Urkundenfälschung (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. März 1997, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Betruges in einundsiebzig Fällen verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1/5 und 1/6 (B.), 4/11, 4/16 (N.), 5/1 (Sch.), (M.) und 5/11 (T.) wegen Betruges und soweit er im Falle 4 der Urteilsgründe („A. F.“) wegen Urkundenfälschung (UA 127/128) verurteilt worden ist.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen (10 Monate, viermal acht Monate und zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) bleibt hiervon jedoch unberührt.

Der Senat schließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der im Hinblick auf die 71 bestehen bleibenden Einzelstrafen (dreimal ein Jahr, neunundvierzigmal 10 Monate, zwanzigmal acht Monate und neunmal sechs Monate Freiheitsstrafe) daraus, dass diese – auch bei Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer (UA 131, 140) und von vom Angeklagten möglicherweise nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 991) – ohne die entfallenen Einzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic