PKH für Nebenkläger: rückwirkende Bewilligung und Ablehnung im anhängigen Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/99 (alt: 4 StR 293/98)
- Datum
- 25.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §397a StPO kann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, wenn der Antrag vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass eine anwaltliche Vertretung für die zweckentsprechende Wahrnehmung der Verfahrensinteressen erforderlich ist (§397a Abs.1 StPO).
Ist die gegnerische Revision offensichtlich nach §349 Abs.2 StPO unbegründet oder beschränkt sie sich ausschließlich auf den Strafausspruch, liegt in der Regel kein Erfordernis anwaltlicher Vertretung der Nebenklage vor; PKH kann deshalb abgelehnt werden.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit anwaltlicher Beiordnung kann sich auf die Erfolgsaussichten und den Umfang des angegriffenen Rechtsmittels stützen (z.B. Beschränkung auf den Strafausspruch).
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 gemäß § 397a StPO
Tenor
1. Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom 14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr in dem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1. In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 bereits abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren, da sie den Antrag rechtzeitig vor Abschluss des Revisionsverfahrens gestellt, damit bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 15) und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen haben.
2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5 und 7).
| Maatz | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |