Treffer
BGH Beschluss

Revision im Totschlagsverfahren als unbegründet verworfen; Formulierung zum Vorsatz nicht entscheidungserheblich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 597/98
Datum
03.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags ein. Die zentrale Frage war, ob das Urteil Rechtsfehler enthält und insbesondere ob die Formulierung, der Angeklagte sei 'nahe am direkten Vorsatz', eine vorsatzrechtliche Feststellung darstellt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil kein nachteiliger Rechtsfehler vorliegt. Die Formulierung sei lediglich wertend und diene der Darstellung hoher krimineller Energie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Wertende oder bildhafte Formulierungen im Urteil, die die 'kriminelle Energie' eines Täters beschreiben, begründen nicht ohne weitere konkrete Feststellungen die Annahme eines höheren Vorsatzgrades.

3

Zur Entscheidung über den Vorsatzgrad sind konkrete Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich; pauschale Hinweise oder ein 'Vorstellungsbild' des Täters ersetzen solche Feststellungen nicht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 597/98 vom 3. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die für sich genommen bedenkliche (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4) Erwägung, der Angeklagte habe sich *„von seinem Vorstellungsbild her nahe am direkten Vorsatz“* befunden, sollte ersichtlich nur die *„hohe kriminelle Energie des Angeklagten“* verdeutlichen (UA 60).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing