Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterlassener Schuldfähigkeitsprüfung: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 597/93
Datum
19.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH verwies die Revision teilweise zuerkannt zurück, weil die Jugendkammer nicht ausreichend die Frage der Schuldfähigkeit geprüft hatte. Insbesondere bestanden Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Altersabbau, sodass ein sachverständiges Gutachten einzuholen ist. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen zureichender Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit hat das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

2

Ein vorzeitiger Altersabbau kann die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht und zur Steuerung des Willens erheblich vermindern, auch wenn Intelligenzausfälle oder äußerlich erkennbare Symptome fehlen; dies ist für Nichtmediziner schwer zu beurteilen.

3

Unterbleibt die erforderliche Prüfung der Schuldfähigkeit trotz entsprechender Anhaltspunkte, macht dies den Strafausspruch rechtsfehlerhaft und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

4

Frühere einschlägige Verhaltensweisen oder eine seit längerem bestehende Frührentenstellung schließen das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht ohne Weiteres aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 13. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 597/93 vom 19. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ███, Ludwig Karl *CC) 1932 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. September 1993 zu Recht dargelegt hat.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat sich nicht mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl hierzu Veranlassung bestanden hatte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bereits im Alter von 42 Jahren zum Frührentner geworden. Hierzu heißt es im Urteil: *„Der Grund dafür war – nach seinen eigenen Angaben – seine schlechte gesundheitliche Verfassung: er will 400 Nierensteine gehabt haben, sein Blut sei nicht in Ordnung gewesen und er will zudem einen Schlaganfall erlitten haben.“* Die Jugendkammer ist den sich daraus ergebenden Fragen nicht nachgegangen und hat somit die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten unterstellt.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die von der Jugendkammer aufgezeigten Umstände hätte sie sich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten näher auseinandersetzen müssen. Hinzu kommt, dass bei dem zur Tatzeit 59 Jahre alten Angeklagten, der bereits seit 17 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, ein vorzeitiger Altersabbau vorliegen könnte. Es ist anerkannt, dass die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten; das ist für einen Nichtmediziner nur schwer erkennbar (BGH bei Holtz MDR 1983, 89; BGHR StGB § 21 Sachverständiger 6). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei dem Angeklagten der Altersabbau vorzeitig eingestellt haben könnte. Die Tatsache, dass der Angeklagte bereits im Jahre 1984 einschlägig in Erscheinung getreten ist, spricht nicht entscheidend dagegen; auch zu dieser Zeit war der Angeklagte bereits zwölf Jahre lang – offensichtlich krankheitsbedingt – Frührentner.

Nach allem kann das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht wird diese Frage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen im Einzelnen klären müssen.

SteindorffSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorff

Zitiert von (1)