Revision verworfen; Urteilsberichtigung zu Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/79
- Datum
- 08.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen hinreichend belegt ist; insoweit gelten die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Erwerb geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erfüllt keinen selbständigen Handeltatbestand gegenüber dem Handeltreiben, sondern stellt einen eigenständigen Erwerbstatbestand dar.
Rechtlich unselbständige Teilakte (z.B. Einfuhr, Abgabe, Besitz) gehen in den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf und dürfen nicht gesondert als selbständige Taten verurteilt werden.
Eine fehlerhafte rechtliche Einordnung von Nebenanklagen erfordert Berichtigung der Urteilsformel; die Strafzumessung bleibt bestehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Fehlbewertung die Strafhöhe beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Jugendkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 30. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 597/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Lothar Gerhard K. ███████ aus ███, dort geboren ████ ██ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. Juli 1979 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Erwerbs, Einfuhr, Besitzes und Abgabe sowie gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln“ zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Angeklagte hat den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs allerdings nur hinsichtlich der geringen Mengen Heroin verwirklicht, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Im Übrigen geht der unerlaubte Erwerb als rechtlich unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).
3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Einfuhr, Abgabe und Besitzes von Betäubungsmitteln ist jedoch fehlerhaft. Auch diese Tatbestände sind nur rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens (vgl. Schmidt aaO). Die Urteilsformel muss dementsprechend berichtigt werden.
4. Der Strafausspruch kann dagegen bestehen bleiben. Die Gründe für die Strafbemessung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 22. Oktober 1979 wird insoweit Bezug genommen. Es kann im Übrigen ausgeschlossen werden, dass sich die – vorstehend dargelegte unzutreffende rechtliche Beurteilung der Tat auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.
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