Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung nach Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 597/74
Datum
16.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat auf Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch sowie die Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Die Entscheidung erfolgte auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 2, 4 StPO) und bezieht sich in der Begründung auf dessen Antragsschrift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf Revision Teile des Urteils, insbesondere den Strafausspruch und die Feststellungen, aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.

2

Werden nur bestimmte Teile des angefochtenen Urteils aufgehoben, ist die weitergehende Revision insoweit verworfen, in der sie keinen Erfolg hat.

3

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auf den Antrag des Generalbundesanwalts gestützt werden; das Verfahren kann nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO erfolgen und auf die Ausführungen des Antrags Bezug nehmen.

4

Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz kann zugleich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 3. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 597/74

in der Strafsache gegen den Arbeiter Dimitrios ████████, geboren am ████████ 1938 in ████, Kreis █████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Januar 1975

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 3. April 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1974, der dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben Bezug genommen.

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