Teilaufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung nach Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/74
- Datum
- 16.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision Teile des Urteils, insbesondere den Strafausspruch und die Feststellungen, aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Werden nur bestimmte Teile des angefochtenen Urteils aufgehoben, ist die weitergehende Revision insoweit verworfen, in der sie keinen Erfolg hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auf den Antrag des Generalbundesanwalts gestützt werden; das Verfahren kann nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO erfolgen und auf die Ausführungen des Antrags Bezug nehmen.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz kann zugleich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hagen, 3. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 597/74
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dimitrios ████████, geboren am ████████ 1938 in ████, Kreis █████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Januar 1975
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 3. April 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1974, der dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben Bezug genommen.
| Mayr | Schmidt | Spiegel | |||
| Bortzler | Hurxthal |