Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugsverurteilungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/67
- Datum
- 12.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs müssen die Feststellungen einen konkreten Vermögensschaden belegen; allein der Erwerb von Werkstoffen begründet einen Schaden nicht, wenn deren konkrete Unverwertbarkeit nicht festgestellt ist.
Bei der Ermittlung des Schuldumfangs dürfen nur solche Vermögensnachteile dem Angeklagten zugerechnet werden, die ursächlich durch die Täuschungshandlung verursacht worden sind; die Heranziehung weitergehender Gesamtausfälle ist rechtsfehlerhaft, wenn der Kausalzusammenhang nicht festgestellt ist.
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Betrugstaten setzt nachweisbaren Gesamtvorsatz voraus; liegt hierfür kein Anhalt in den Feststellungen, sind die Taten getrennt zu würdigen.
Hat die Aufhebung einzelner Verurteilungen oder des Gesamtstrafausspruchs Auswirkungen auf Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot), ist auch über diese Nebenfolgen neu zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Bäckereimeister Georg ██████, geboren ████████████████ in ████████, Kreis ███, wegen Betruges i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Fall ███ (II 5 der Urteilsgründe) wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, b) im Fall ██ (███ 7 der Urteilsgründe) im Strafausspruch, c) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen Zuwiderhandlung gegen ein Berufsverbot zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für fünf Jahre untersagt, den Beruf eines selbständigen Bäcker- und Konditormeisters auszuüben. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Im Fall II 5 ergeben die Feststellungen nicht zuverlässig, dass der Schlossermeister ██████████ Vermögensschaden erlitten hat. Möglicherweise liegt hier nur ein versuchter Betrug vor. Der Angeklagte hat ██████ durch Hingabe eines ungedeckten Schecks für eine frühere Arbeit, den er später unter dem Druck einer Drohung mit Strafanzeige einlöste, dazu veranlasst, einen weiteren, größeren Werkauftrag anzunehmen und für die Ausführung neue Rohre im Werte von rund 200 DM zu kaufen. ██████ führte den Auftrag nicht aus, nachdem er erfahren hatte, dass der Scheck nicht gedeckt war. Das Landgericht nimmt offenbar als selbstverständlich an, dass ███ durch den Kauf der Rohre einen Vermögensschaden erlitten habe. Da er jedoch im Besitz der neuen Rohre blieb, versteht sich das nicht von selbst. Als Schlossermeister konnte er die Rohre möglicherweise anderweitig verwerten. Ob sie nach Form und Abmessungen auf den besonderen Bedarf des Angeklagten zugeschnitten waren, so dass sie sonst nicht verwertbar waren, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges wird daher in diesem Falle von den Feststellungen nicht getragen.
Im Fall ███████ (II 7) bestehen Zweifel, ob das Landgericht den Schuldumfang zutreffend beurteilt hat. Die Feststellungen (UA Seite 9 f) ergeben klar, dass nur der durch die Aushändigung der letzten Sendung Mehl entstandene Schaden von 1.450,- DM durch die Täuschungshandlung des Angeklagten (Hingabe eines ungedeckten Schecks zur Bezahlung früherer Lieferungen) verursacht worden ist. Gleichwohl scheint das Landgericht dem Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung (UA S. 16 und 18) den Gesamtausfall ██████ in Höhe von 2.997,- DM als durch den Betrug verursacht zur Last legen zu wollen. Dies wäre rechtlich fehlerhaft. Die Unklarheit, ob der Schuldumfang richtig beurteilt ist, nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen Anschaffungen seinen spätesten Zahlungsverzug vorausgesehen und bewusst billigend in Kauf genommen, ist damit vereinbar, dass er bei Eröffnung seines Betriebes ein Anfangskapital von 10.000 DM besaß und in der Folgezeit nicht unerhebliche Einnahmen erzielte. Nach den Feststellungen hat er das Kapital und seine Einkünfte für andere Anschaffungen, den laufenden Bäckereibedarf und seinen Lebensunterhalt verbraucht. Die Verpflichtungen, die er in dem in Frage stehenden Zeitraum einging, überstiegen, insgesamt gesehen, wie er erkannte, den Ertrag seines Betriebes. Fehl geht ferner die Ansicht der Revision, die einzelnen Betrugstaten stünden im Fortsetzungszusammenhang. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt (s. BGHSt 1, 315).
Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht.
Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches ist auch die Entscheidung über das Verbot der Berufsausübung aufgehoben. Das Landgericht muss darüber neu entscheiden.
| Sanders | Mayr | Spiegel | |||
| Rotberg | Hürxthal |