Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen bei fahrlässiger Tötung am Bahnhof
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/57
- Datum
- 12.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in einem Urteil Feststellungen zu Tatsachen, die für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens wesentlich sind, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ob die Seitentüren eines Personenwagens vor der Abfahrt geöffnet oder bereits geschlossen waren, kann für die Frage der Zumutbarkeit und Vorhersehbarkeit des Verhaltens des Zugpersonals maßgeblich sein und ist vom Tatrichter zu ermitteln.
Zugbedienstete sind verpflichtet, vor Abfahrt sicherzustellen, dass alle Reisenden ein- oder ausgestiegen sind; beruflicher Eifer zur Verringerung von Verspätungen rechtfertigt keine Gefährdung der Reisenden.
Die revisionsgerichtliche Prüfung erfasst auch sachlichrechtliche Mängel in der Tatsachenfeststellung, wenn diese den Bestand des Urteils berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Juni 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen
den ████████████████ Georg ██ aus ████, genannt █████ CD ██ in ██████████, B ██ aus █████ (Kr. █████),
den Zugführer Hans █████, geboren am ██ in ██,
wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumeich, als Vorsitzender,
Dr. Sauer, Bundesrichter Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner, Bundesrichter
als Beisitzer,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Am Sonnabend, dem 7. September 1956, wurde im Bahnhof █████████ der auf der Eisenbahnstrecke ███ und ██ liegt, die zwischen ██ und ██ verkehrende 8-jährige Karin ████ aus ████████ von dem um etwa 9.40 Uhr gerade abfahrenden Personenzug tödlich überfahren. Das Mädchen war in Begleitung seines Großvaters, des 76-jährigen Rentners Friedrich ██ aus █████, bei dem es seine Ferien verbracht hatte, und wollte die Heimreise über ███████ antreten; bis dorthin wollte der Großvater mitfahren. Nach Einfahrt des Zuges, aus dem etwa 15 Personen ausstiegen, während 20 bis 25 in ihn einstiegen, suchte der Rentner ██ nach seinem Abteil 3. Klasse. Nachdem er von einer Reisenden erfahren hatte, dass es diese Wagenklasse nicht mehr gab, hob er das Gepäck seiner Enkelin (Koffer und Ball) in den hinteren Einstieg des drittletzten Wagens des Zuges, der aus einer Lokomotive, einem Packwagen und fünf Personenwagen bestand. Er stand mit dem Kind noch am hinteren Ende jenes Wagens, als sich der Zug in Bewegung setzte. Das Mädchen lief, weil es noch mitfahren wollte, an seinem Großvater vorbei und versuchte, auf das Trittbrett des Wagens zu springen. Es glitt aus und geriet zwischen Trittbrett und fahrenden Zug. Obwohl der Zugschaffner, der diesen Vorgang erst im letzten Augenblick bemerkte, sofort die Notbremse zog und den Zug dadurch zum Stehen brachte, konnte er das Unglück nicht mehr verhindern. Das Kind wurde von den Rädern des folgenden Wagens überfahren und erlitt tödliche Kopfverletzungen.
Der Angeklagte ████████ ist der Führer, der Angeklagte ██████ der Schaffner des Personenzugs. Nach den Fahrdienstvorschriften muss sich der Zugschaffner vor der Ausfahrt eines Zuges aus einem Bahnhof davon überzeugen, ob alle Reisenden aus- und eingestiegen sind. Erst wenn dies der Fall ist, darf er durch den Ruf „Fertig“ und durch Erheben eines Armes dem Zugführer melden, dass der Zug abfahrbereit sei; daraufhin muss dieser sich davon vergewissern, dass alle Reisenden aus- und eingestiegen sind, und muss danach dem Lokführer durch einen Pfiff den Auftrag zur Abfahrt erteilen.
Der von den beiden Angeklagten betreute Personenzug war mit 4 Minuten Verspätung in █████████ angekommen. Deshalb waren sie, wie die Strafkammer für erwiesen hält, darauf bedacht, entsprechend ihren Dienstvorschriften den Aufenthalt auf dem Bahnhof möglichst abzukürzen. Dies durfte jedoch, wie ihnen bekannt war, keinesfalls auf Kosten der Sicherheit der Reisenden gehen. Der Schaffner ██████ war nach der Einfahrt des Zuges aus dem letzten Wagen ausgestiegen. Da er annahm, alle Reisenden seien eingestiegen, meldete er dem Zugführer ████████ durch den Ruf „fertig“ und Erheben des rechten Armes die Abfahrbereitschaft des Zugs. Er hatte nach den Feststellungen der Strafkammer den alten Mann und das Kind übersehen, obwohl beide noch am hinteren Ende des drittletzten Wagens in unmittelbarer Zugnähe standen, von wo aus der Großvater ██ das Gepäck seiner Enkelin in den Wagen gehoben hatte. Auch der Zugführer ████████, der am vorderen Ende des Zuges aus seinem Gepäckwagen ausgestiegen war, hatte nach der Überzeugung des Landgerichts beide nicht bemerkt, als er nach dem Abfahrtszeichen ██████ an dem Zug entlang sah und den Fahrbefehl erteilte.
II. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass bei den Angeklagten infolge Nachlässigkeit den Rentner ██ und das Mädchen nicht bemerkten und deshalh fahrlässig den Tod des Kindes verursacht haben. Sie hat deshalb jeden wegen fahrlässiger Tötung zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafen allerdings zur Bewährung ausgesetzt.
Zur Begründung des Schuldsprachs führt sie aus:
Der alte Mann und das Kind seien für beide Angeklagten gleich gut bemerkbar gewesen. Das Gebaren des vergeblich nach einem Wagen 3. Klasse suchenden alten ███ sei für einen aufmerksamen Zugführer und Zugschaffner gar nicht zu übersehen gewesen, zumal der Bahnsteig bereits soweit von sonstigen Reisenden geleert gewesen sei, dass beide Personen „von einem sorgfältigen und berufserfahrenen Bahnbeamten unbedingt hätten gesehen werden müssen“. Das gelte besonders für den Angeklagten ██████. Denn er müsse an beiden vorbeigelaufen sein, weil er nach seiner unwiderlegten Behauptung nach der Einfahrt von der Spitze des letzten Wagens zu dem hinteren Einstieg des drittletzten Wagens gelaufen und dort nach dem Anfahren des Zuges aufgesprungen sei.
Die Angeklagten hätten auf die beiden umso mehr achten müssen, als es sich um Personen handelte, die wegen ihres Alters im Verkehr einer besonderen Fürsorge bedürften. Selbst wenn die Angeklagten beide nicht für Personen gehalten hätten, die noch mitfahren wollten – ihre Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung vorgebracht, die Angeklagten hätten beide möglicherweise für Angehörige angesehen –, so waren sie nach Auffassung der Strafkammer verpflichtet gewesen, den alten Mann zu fragen, ob er denn mit dem Kind mitfahren wolle oder nicht. Denn mindestens sei es für erfahrene Bahnbeamten die unschlüssige Haltung des in unmittelbarer Zugnähe auf dem kurz vor der Abfahrt des Zuges sonst fast leeren Bahnsteig stehenden alten Mannes zu erkennen gewesen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Grund für die Nachlässigkeit der Angeklagten darin lag, dass sie „in übertriebenem Pflichteifer die Verspätung von 4 Minuten wieder aufholen oder wenigstens verringern wollten und deshalb sich gar nicht die Zeit nahmen, darauf zu achten, ob alle Reisenden eingestiegen waren“.
III. Die Revisionen der Angeklagten müssen wegen eines sachlichrechtlichen Mangels des Urteils zu seiner Aufhebung führen, den die mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Bedenken begründeten Revisionen der Beschwerdeführer vom Senat beachtet werden mussten. Er liegt in folgendem:
Das Urteil lässt die Feststellung vermissen, ob kurz vor Abfahrt des Zuges die Türen an dem Wagen, in den ██ mit dem Kind einsteigen wollte, noch geöffnet oder bereits geschlossen waren.
Ob das eine oder das andere der Fall war, muss die Frage nach der Vorwerfbarkeit der Angeklagten möglicherweise verschieden beantwortet werden. Nach § 45 Abs. 4 der vom 20. Mai 1951 an geltenden Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn sind die Türen in den Seitenwänden der Personenwagen nach dem Ein- und Aussteigen zu schließen. Waren im vorliegenden Fall die Seitentüren in den der Wagen, also auch desjenigen, in den ██ mit seiner Enkelin einsteigen wollte, geschlossen, so konnten und durften die Angeklagten daraus möglicherweise schließen, es seien alle Reisenden bereits eingestiegen und es handle sich demnach bei den noch in unmittelbarer Zugnähe stehenden beiden Personen nicht um solche, die noch mitfahren wollten, sondern vielleicht um solche, die von anderen Reisenden Abschied nehmen wollten und deshalb noch auf der Bahnsteig verweilten.
Die gerügte Lücke in den Feststellungen der Strafkammer ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der den Bestand des Urteils berührt.
Bei diesem Ergebnis braucht auf den Inhalt der Revisionsbegründungen nicht eingegangen zu werden.
Die Strafkammer wird ihn bei ihrer neuen Entscheidung berücksichtigen können.
| Sauer | Krumeich | Flitner | |||
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