Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen angeblicher Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 597/52
- Datum
- 03.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB setzt unzüchtige Handlungen von gewisser Stärke und Dauer voraus; ein kurzes Erfassen des Geschlechtsteils allein genügt hierfür nicht.
Zeitlich und örtlich auseinanderfallende körperliche Einwirkungen werden nur dann zu einer einheitlichen unzüchtigen Handlung verbunden, wenn sie vom Täter durch einen einheitlichen Tatentschluss zusammengefasst werden.
Eine ehrverletzende Äußerung oder Handlung entfällt, wenn der Adressat durch bewusstes Verhalten zuvor seine Einwilligung oder Billigung entsprechender Handlungen erkennen ließ; eine fingierte Überführung des Täters durch den Adressaten beseitigt den Ehrverletzungscharakter.
Die tatrichterliche Würdigung frei erheblicher Tatsachen ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; bei möglicher alternativer Deutung der tatsächlichen Feststellungen rechtfertigt die Revision keine Aufhebung.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 4. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeitsamtsangestellten Wilhelm ████, dort geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung; Gerichtsassessor Dr. █████ bei der Verkündung, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 4. Juli 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, mit dem volljährigen Konditorlehrling ███ Unzucht getrieben und diesen beleidigt zu haben, freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte versuchte am 11. Januar 1952 in Gastwirtschaften mehrfach, dem ████, der jedoch von ihm abrückte, an die Oberschenkel zu greifen. Im Toilettenraum öffnete er den Hosenschlitz ████s und fasste an dessen Geschlechtsteil; er sprang aber zurück, weil ein anderer Gast den Raum betrat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293) liegt ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB nur dann vor, wenn der Täter unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Wann dies der Fall ist, ist im Wesentlichen Tatfrage; ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils allein reicht hierzu nicht aus.
Die Strafkammer, die gleichfalls von dieser Auffassung ausgeht, stellt tatsächlich fest, dass die Einwirkung des Angeklagten auf den Körper ████s nicht lange genug gedauert hat, um als ein Unzuchttreiben bewertet werden zu können. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage; denn ersichtlich ist es nach der Überzeugung des Tatrichters möglicherweise so gewesen, dass der Angeklagte bereits gestört wurde, als er den Geschlechtsteil ████s soeben erfasst hatte, und diese Einwirkung somit das Werk eines Augenblicks blieb. Ob der Angeklagte eine längere und stärkere Einwirkung beabsichtigte, ist ohne Belang. Aus diesem Grund können auch die wiederholten Versuche des Angeklagten, dem ██ an die Oberschenkel zu fassen, entgegen der Meinung der Revision zur Begründung der Annahme einer längeren Dauer der Unzuchtshandlung nicht herangezogen werden; denn die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Akte körperlicher Einwirkung werden nur durch die Absicht des Angeklagten zu einer Einheit zusammengeschlossen.
Rechtlich zutreffend kommt die Strafkammer somit zu dem Ergebnis, dass es bei dem straflosen Versuch eines Vergehens gegen § 175 StGB geblieben ist.
Zu diesem Versuch war es auf folgende Weise gekommen: Der Angeklagte hatte sich in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt derart neben den ihm unbekannten ███ █████████ gestellt, dass dieser seinen Geschlechtsteil sehen musste, und hatte den ███ herausfordernd angesehen. Dieser vermutete deshalb, dass der Angeklagte gleichgeschlechtlich veranlagt sei, und stellte sich an die Straßenbahnhaltestelle vor der Bedürfnisanstalt. Der Angeklagte sprach ihn schließlich an und schlug ihm den gemeinschaftlichen Besuch einer Gastwirtschaft vor. ███ ließ sich hierauf ein, aber nur zu dem Zweck, den Angeklagten als sogenannten „§ 175er“ zu überführen.
Die Strafkammer führt hierzu aus: Durch das Greifen an die Oberschenkel und den Geschlechtsteil habe der Angeklagte kundgetan, dass er dem ███ gleichgeschlechtliche Handlungen zutraue und damit an sich dessen Ehre missachte. ███ habe indessen derartige Beleidigungshandlungen des Angeklagten herbeiführen wollen und somit von Anfang an in sie eingewilligt; dadurch entfalle ihr ehrverletzender Charakter.
In diesem Gedankengang tritt kein Rechtsfehler zutage. Durch die Annahme der Einladung tat ██ nach den Umständen dem Angeklagten gegenüber in bewusst irreleitender Weise seine Geneigtheit zu gleichgeschlechtlichem Verkehr kund. Gab somit ████ selbst bewusst zu erkennen, dass ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung zuzumuten sei, so kann in der Äußerung derselben, erst durch das Verhalten ████ begründeten Auffassung seitens des Angeklagten keine Minderung der Ehre ████s liegen. Daran ändert es nichts, dass ███ nach dem Zweck seiner Betätigung nur den Versuch, nicht die Vollendung eines Vergehens gegen § 175 StGB wollte, zu dem es im Übrigen nicht gekommen ist.
Es liegt auch kein Rechtsirrtum darin, dass die Strafkammer die von der Revision für geboten erachtete tatsächliche Würdigung nicht angestellt hat, der Angeklagte habe bereits durch sein Benehmen in der Bedürfnisanstalt – also vor einem als Einwilligung zu deutenden Verhalten ███ – zum Ausdruck gebracht, dass er diesem gleichgeschlechtliche Unzucht zutraue. Dieses Verhalten des Angeklagten kann nämlich tatrichterlich auch anders gedeutet werden, etwa dahin, dass der Angeklagte damit lediglich seine eigene Bereitschaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung erkennen gab. Im Übrigen hat die Strafkammer es unwiderlegt erachtet, dass der Angeklagte durch sein Verhalten in der Bedürfnisanstalt seine durch den Anblick ██████ hervorgerufene geschlechtliche Regung abreagieren wollte. Erschöpfte sich, wie möglich, hierin sein Wille und seine Vorstellung, so fehlte ihm damals noch die Absicht gleichgeschlechtlichen Verkehrs und das Bewusstsein, dem ██ █████ unzüchtige Betätigung anzusinnen. Es kann bei dem vom Tatrichter als möglich zugrunde gelegten Sachverhalt mithin sowohl am äußeren wie auch am inneren Tatbestand der Beleidigung fehlen.
Das freisprechende Erkenntnis ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Hille |