Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs bei sexuellem Missbrauch wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 596/97
Datum
09.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Stendal wegen fehlerhafter Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet werden unzutreffende tatsächliche Annahmen (Verwechslung von Fällen) und die strafschärfende Würdigung der abstrakten Gefahr einer psychischen Schädigung. Das Gericht betont, dass regelmäßig zu erwartende Tatfolgen nicht ohne konkrete Feststellungen strafverschärfend berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen regelmäßig zu erwartende Folgen eines Delikts, wie die abstrakte Gefahr seelischer Beeinträchtigungen bei sexuellem Missbrauch, nicht pauschal strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Eine Strafverschärfung wegen besonderer Tatfolgen setzt konkrete, im Urteil getroffene Feststellungen voraus, die das Vorliegen außergewöhnlich schwerer Folgen belegen.

3

Das Fehlen tragfähiger Tatsachengrundlagen oder die Heranziehung nicht festgestellter Umstände (z. B. Verwechslung mit eingestellten Fällen) beeinträchtigt den Strafausspruch und kann dessen Aufhebung mit Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Bei der Begründung des Strafausspruchs müssen die Gerichte tatsächliche Feststellungen zur Tatbegehung und ihren Folgen treffen; bloße abstrakte Gefahrenbehauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stendal, 15. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 596/97 vom 9. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. Juli 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. ausgeführt:

„Es mag dahinstehen, ob – was der Revisionsführer beanstandet – allein schon die auffallende Hervorhebung ‚moralisierender‘ Wendungen die durchgreifende Besorgnis begründet, die Kammer habe sich bei der Strafzumessung vorwiegend von gefühlsmäßigen statt von sachlichen Erwägungen leiten lassen.

Die Begründung des Strafausspruchs gibt u. a. insbesondere zu folgenden Beanstandungen Anlass:

Im Fall 1 hat das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles u. a. deshalb abgelehnt, weil ‚hiergegen insbesondere die Art der Tatausführung, nämlich das Reiben des erigierten Gliedes mit geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen‘ spreche. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch im Urteil für den Fall 1 nicht getroffen. Insoweit hat die Kammer offensichtlich den Fall 1 mit den nach § 154 StPO eingestellten Fällen verwechselt.

Für sämtliche Fälle hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass ‚nicht absehbar (sei), welcher Schaden für das Kind durch den Eingriff in seine ungestörte sexuelle Entwicklung entstanden ist‘. Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der abstrakten Gefahr einer psychischen Schädigung des Tatopfers hat das Gericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.

Bei sexuellem Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) besteht in aller Regel die Gefahr, dass die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflusst wird. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, dass mit der Verwirklichung des Tatbestands die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen kann. Die Vermeidung solcher regelmäßig naheliegenden Folgen gehört auch zum Strafzweck des § 176 StGB. Regelmäßige Tatfolgen, wie die Gefahr einer seelischen Schädigung, dürfen dem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen der Tat im konkreten Fall außergewöhnlich schwer waren, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.“

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf BGH StV 1987, 146 und BGHR StGB § 46 Abs. 3 Kuckein, Meyer-Goßner, Maatz, Athing, Solin-Stojanovic an.