Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung und Teilfreispruch bei sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 596/93
Datum
15.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Schutzbefohlener. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen 1–3 wegen Verjährung auf und ergänzte den Tenor um Teilfreisprüche; im Übrigen bestätigte er das Urteil. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafen und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen. Als Rechtsgründe nannte der Senat Verjährung, die eingeschränkte Berücksichtigung verjährter Taten, strafbefreienden Rücktritt und Teilfreispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für eine nach § 174 StGB strafbare Handlung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre; eine Unterbrechung der Verjährung tritt erst mit dem die Unterbrechung bewirkenden Ereignis ein.

2

Jede Gesetzesverletzung unterliegt ihrer eigenen Verjährung; Tateinheit mit einer nicht verjährten Tat verhindert nicht das Eintreten der Verjährung einer anderen Tat.

3

Verjährte Taten können in die Strafzumessung einbezogen werden, ihnen darf jedoch nicht dasselbe Gewicht zukommen wie den den Schuldspruch tragenden, nicht verjährten Taten; eine fehlerhafte Gewichtung kann zur Aufhebung führen.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch schließt die Berücksichtigung dieses Versuchs als strafschärfenden Umstand aus.

5

Löst das Urteil einen behaupteten Fortsetzungszusammenhang durch Verurteilungen einzelner selbständiger Taten auf, sind die nicht bewiesenen Einzelakte freizusprechen (Teilfreispruch).

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 596/93 vom 15. November 1993 in der Strafsache gegen ████ dort geboren am ██ aus ███, geboren am █ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1993 sowie des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juli 1993

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass in den ersten drei Fällen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,

2. in den Einzelstrafaussprüchen zu diesen Fällen (= Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe) sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Das vorgenannte Urteil wird wie folgt ergänzt:

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei anderweitigen Verurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und zu einer Änderung sowie Ergänzung des Urteilstenors in dem aus dem Beschluss ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. In den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe ist die Verfolgung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt. Dies ergibt sich daraus,

daß die Verjährung erstmals mit Erlass eines Haftbefehls am 15. Mai 1992 unterbrochen worden ist. Da die Verjährungsfrist für § 174 StGB gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt, unterliegen die in den Zeiträumen vom 1. bis 12. und 12. bis 16. März 1987 (Fälle 1 und 2) begangenen Taten insoweit der Verjährung. Gleiches gilt jedoch auch für Fall 3.

Hier hat die Jugendschutzkammer ohne konkrete Feststellung des genauen Tatzeitpunkts die Tatzeit nur auf einen Zeitraum vom 17. März 1987 bis 1. Dezember 1988 eingrenzen können. Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er die Tochter seiner Lebensgefährtin vor dem 15. Mai 1987 in der unter Nummer 3 der Urteilsgründe beschriebenen Weise sexuell missbraucht hat (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).

Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1), steht in allen drei Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 StGB bzw. § 178 StGB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der beiden Gesamtstrafen nach sich. Da die Jugendschutzkammer den Umstand, dass der Angeklagte jeweils zwei Strafgesetze verletzt habe, ausdrucklich strafschärfend gewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Zwar darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbares Tatverhalten auch dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn es verjährt ist; jedoch kommt ihm jedenfalls nicht dasselbe Gewicht zu wie die Anlastung der den Schuldspruch tragenden Tatschuld (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 1993 – 5 StR 507/93 – m. w. N.).

2. Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass die im Fall 2 vom Angeklagten zunächst angestrebte Vergewaltigung nicht strafschärfend herangezogen werden darf; denn insoweit ist der Angeklagte wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.

Bedenken begegnet auch die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dieser habe sich bei der im Fall 3 begangenen Tat die Verurteilung vom 18. Januar 1988 nicht zur Warnung dienen lassen. Da der genaue Tatzeitpunkt in dem Zeitraum vom 17. März 1987 bis 1. Dezember 1988 nicht festgestellt werden konnte, ist zugunsten des Angeklagten von einer Beendigung der Tat vor dem 18. Januar 1988 auszugehen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., § 55 Rdn. 4). Damit muss die für die Tat im Fall 3 zu verhängende Einzelstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden, die für die Taten aus den für die Fälle 1 und 2 festzusetzenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. Januar 1988 zu bilden ist. Die Warnfunktion einer früheren Verurteilung entfällt.

III. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.

In der unverändert zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben anderen, jeweils tateinheitlich begangenen Delikten sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier in sich fortgesetzten Fällen zur Last gelegt. Die Tatvorwürfe bezogen sich jeweils auf eine „Vielzahl“ von Einzelakten, so unter anderem auf mindestens zwei- bis dreimal monatlich durchgeführten Geschlechtsverkehr und zeitweise tägliches Einführen eines Wattebauschs in die Scheide des Kindes über einen Gesamtzeitraum von März 1987 bis Februar 1992. Von dieser Vielzahl von Einzelakten sah das Landgericht lediglich sechs zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Taten als erwiesen an.

Löst aber das Urteil den Fortsetzungszusammenhang durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so ist wegen der nicht erwiesenen Taten freizusprechen; andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluss insoweit nicht erschöpft (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 m. w. N.).

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
NehmTepperwien

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