Aufhebung des Strafausspruchs wegen unbegründeter Annahme erheblicher Rückfallgeschwindigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/79
- Datum
- 15.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Rückfall- oder Vorstrafenmerkmale berücksichtigt werden, die durch die Feststellungen substantiiert getragen werden.
Die Annahme einer erheblichen Rückfallgeschwindigkeit setzt voraus, dass die Feststellungen einen zeitlich engen Übergang zwischen früheren Verurteilungen und der neuen Tat oder sonstige Umstände einer erhöhten Rückfallneigung ergeben.
Eine einmalige Vorstrafe in Verbindung mit einer längeren, mehrjährigen straffreien Zeit rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme einer erhöhten Rückfallgeschwindigkeit.
Erhöht eine vom Gericht nicht durch Feststellungen gedeckte Würdigung die Strafe zu Lasten des Angeklagten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maurer Frank ██ aus ███, geboren am ████ 1947 in ███, wegen versuchten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Mai 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
Im Schuldspruch lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht nur zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft ist und die Tat während der laufenden Bewährungszeit begangen hat, sondern auch, dass bei ihm „zudem eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen“ sei (UA 18). Dieser zusätzliche Strafzumessungsgesichtspunkt wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte ist nur einmal vorbestraft. Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn am 29. Oktober 1974 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung – der Grund hierfür ist nicht festgestellt – verblieb der Angeklagte einen Teil der Freiheitsstrafe. Am 21. Juli 1978 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 9. Dezember 1978 beging er die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat.
Aus diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich zwischen den am 29. Oktober 1974 abgeurteilten Taten und der neuen Straftat erheblich länger als drei Jahre in Freiheit befunden hat, ohne erneut strafällig zu werden. Dieser Sachverhalt erlaubt es nicht, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten von einer erheblichen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
| Hürxthal | Ruß |