Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Heimtücke beim Messerstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 596/75
Datum
18.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Verurteilung wegen Totschlags mit dem Ziel einer Mordverurteilung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er stellte fest, die Urteilsfeststellungen lassen darauf schließen, dass das Opfer zur Tatzeit arglos und wehrlos war, und kritisierte, dass ein vorausgegangener Streit die Arglosigkeit nicht ohne Weiteres ausschließt; Alkoholisierung oder bloße Sorglosigkeit schließen Arglosigkeit nicht zwingend aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; Arg- und Wehrlosigkeit liegt vor, wenn das Opfer mit einem Angriff nicht rechnet und sich nicht verteidigen kann.

2

Das Vorliegen eines vorausgegangenen Streits oder Zerwürfnisses rechtfertigt nicht ohne weitere Feststellungen die Verneinung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.

3

Alkoholisierung des Opfers oder dessen sorglose Fehleinschätzung der Lage schließen Arglosigkeit nicht automatisch aus; auch unter Einfluss kann Arg- und Wehrlosigkeit bestehen.

4

Bei unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit bzw. zur inneren Tatseite ist die Sache zur erneuten Hauptverhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankenthal/Pfalz, 6. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██, geborene █, die Putzfrau Lieselotte ██ aus ███, geboren ████████ 1933 in ███████, Kreis ██, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Hurxthal, Knoblich, Dr. ██████ als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███, Frankenthal, als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankenthal/Pfalz vom 6. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dieses Urteil mit der Sachrüge. Sie strebt die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihren Verlobten Wilhelm G. durch einen Messerstich in die linke Brustseite getötet. Der Tat war eine Auseinandersetzung vorausgegangen, bei welcher die Angeklagte, die „erkennbar zornig und enttäuscht war“, ihm wegen seines vorangegangenen Verhaltens heftige Vorwürfe gemacht hatte, ohne dass es jedoch – davon muss nach den Feststellungen ausgegangen werden – zu Tätlichkeiten seitens der Angeklagten oder zur Androhung von solchen gekommen war. Der Streit hatte sich schließlich gelegt, G., der unter Alkoholeinfluss stand, hatte sich im Nebenzimmer auf eine Couch gesetzt; dort hat ihn dann die Angeklagte getötet.

Anzeichen eines Kampfes oder einer Abwehrbewegung sind nicht festgestellt worden; deshalb muss, wie das Schwurgericht ausführt, „davon ausgegangen werden, dass der Angriff für ihn unerwartet kam und er zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war“.

Das Schwurgericht ist der Ansicht, bei diesem Sachverhalt könne nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte ihren Verlobten heimtückisch getötet habe, denn dieser sei gegen den plötzlichen Angriff mit dem Messer zwar wehrlos, angesichts des vorangegangenen Streits und des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen ihm und der Angeklagten aber nicht arglos gewesen.

Diese Ansicht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsfeststellungen lassen im Gegenteil darauf schließen, dass G. im Zeitpunkt der Tat nicht nur wehrlos, sondern auch arglos war. Zwar liegt Arglosigkeit nicht schon immer dann vor, wenn – wie es hier offensichtlich der Fall war – das Opfer nicht mit einem Angriff gegen sein Leben rechnet. Vielmehr wird, jedenfalls in der Regel, derjenige nicht arglos sein, dem der Täter mit offener Feindseligkeit begegnet, die einen unmittelbar bevorstehenden schweren, wenn auch nicht gerade gegen sein Leben gerichteten Angriff erwarten lässt (vgl. BGHSt 20, 301, 302; BGH GA 1967, 244, 245; die Fallgestaltung liegt hier ähnlich wie in den Entscheidungen BGHSt 7, 218 und 11, 139). Dass G. auf Grund des vorangegangenen Verhaltens der Angeklagten mit einem solchen Angriff gerechnet hat, ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Diese enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte hierfür. Das Schwurgericht ist zudem offensichtlich selbst der Meinung, G. habe sich „eines körperlichen Angriffs durch die Angeklagte“ nicht versehen. Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts kann seine Arglosigkeit auch nicht deshalb verneint werden, weil er möglicherweise „bewusst sorglos war“ oder einer „Fehleinschätzung der Situation durch den Alkoholeinfluss“ unterlag. Denn auch in einem solchen Falle wäre G. letztlich arglos gewesen. Im Übrigen sind bei dem festgestellten Sachverhalt auch keine Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer bewussten Sorglosigkeit oder einer alkoholbedingten „Fehleinschätzung der Situation“ rechtfertigen könnten.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten – auch zur inneren Tatseite – zu prüfen haben. Es wird, falls es zu den gleichen Feststellungen gelangt, insbesondere auch zu untersuchen haben, welche Schlüsse aus dem Umstand zu ziehen sind, dass möglicherweise G. selbst „das Messer an sich genommen und neben sich auf die Couch gelegt“ hatte.

BortzlerSchmidtHurxthal
MayrKnoblich