Revision teilweise stattgegeben: Hehlereiaufhebung wegen unklarer Gewahrsamslage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 59/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Hehlerei muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass die Sache mit Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers in die Hände des Erwerbers gelangte.
Ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte eine Sache ‚fortgenommen‘ hat, so spricht dies nach allgemeinem Sprachgebrauch für eine Gewahrsamsbegründung gegen den Willen und ist mit einer Verurteilung wegen Hehlerei nicht vereinbar.
Beim Raub genügt es, dass der Täter Gewalt anwendet, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen; ob die Gewalt erforderlich war, ist unerheblich.
Wird Gewalt zunächst zu anderem Zweck angewandt, kann eine fortdauernde Gewaltanwendung, die sodann zur Wegnahme genutzt wird, dennoch den Tatbestand des Raubes erfüllen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 59/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ██, geboren am ██ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 13. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 3 wegen Hehlerei verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Verabredung eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch begegnen im Fall 3 durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte dem Elektrolehrling Ratko █████████ den – wie er wusste – von diesem gestohlenen Schirm mit dem Bemerken fort, dass er ihn gebrauchen könne. Am nächsten Tage sagte er ████████, er habe den Schirm versetzt.
Die Verurteilung wegen Hehlerei würde durch die Urteilsfeststellungen getragen, wenn sich aus ihnen entnehmen ließe, dass der Schirm mit Einverständnis des ███████ in die Hände des Angeklagten gelangt ist (vgl. BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152). Ob das so war, lässt sich aus der Schilderung des Tathergangs nicht mit ausreichender Sicherheit ersehen. Dagegen spricht, dass der Angeklagte dem ████████ den Schirm nach der Darstellung des Sachverhalts „fortgenommen“ haben soll. Damit wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Gewahrsamsbegründung ohne Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers zum Ausdruck gebracht. Wäre der Fall so gelagert, hätte der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt werden müssen.
Im Übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Zu der Verurteilung im Fall 2 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sei bemerkt:
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist als Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der von Barmitteln völlig entblößte Angeklagte sich die Misshandlungen, die er dem Arbeiter KC vor dessen Ausplünderung zufügte, als Mittel zur Wegnahme der Geldbörse gedacht hatte. Es ist nach den Urteilsfeststellungen auch sonst nicht ersichtlich, warum der Angeklagte den KC misshandelt haben sollte. Dass der Angeklagte vor Begehung der Tat kein Geld hatte, ist aus der UA 6 wiedergegebenen Aussage der Arbeiterin NC zu entnehmen. Ähnlich liegt übrigens der Fall 1. Beim Raub genügt es, dass der Täter die Gewalt anwendet, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen; ob sie dafür erforderlich war, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Vorstellung und der Wille des Täters (BGHSt 4, 211). Raub würde auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte gegen ██████████████ zu anderem Zweck Gewalt gebraucht und die fortdauernde Gewaltwirkung auf Grund neu gefassten Entschlusses dazu benutzt hätte, seinem Opfer Geld wegzunehmen (vgl. BGHSt 20, 32, 33). Hockte der Angeklagte auf ██████, als er dessen Taschen nach Geld durchsuchte, so deutet das auf eine fortdauernde Gewaltanwendung hin.
Die Verurteilung wegen Hehlerei im Fall 3 ist aufzuheben, infolgedessen auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die in den Fällen 1, 2, 4 und 5 verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen sind sie durch die Verurteilung im Fall 3 nicht beeinflusst worden.
| Rotberg | Flitner | Sanders | |||
| Mayr | Hirxthal |