Revision wegen mangelhafter Feststellungen zum Wert bei Hehlerei – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/68
- Datum
- 16.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berücksichtigung des Werts der gehehlten Sachen als strafschärfender Umstand bedarf es der sicheren Feststellung, dass der Angeklagte den Wert kannte oder zumindest damit rechnete und dies billigte.
Bei Rückschlüssen auf das Wissen des Angeklagten aus tatsächlichen Umständen (z. B. Äußerungen Dritter in seiner Anwesenheit, geplant erscheinende Auslandsverbringung) muss das Gericht die konkreten Verknüpfungen und Schlussfolgerungen in der Urteilsgründe darlegen.
Eine Aufklärungsrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie den formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht; andernfalls bleibt sie unberücksichtigt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen führt nicht schon kraft dessen zur Aufhebung unabhängiger Feststellungen (z. B. Rückfall), sofern diese gesondert tragbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 596/68 in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Albert ██████ aus ████, dort geboren ██ 1940, wegen Hehlerei i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. August 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168; 4, 125). Begründet sind die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch. Ohne die sichere Feststellung, dass der Angeklagte den Wert der gehehlten Sachen gekannt hat oder wenigstens damit rechnete und auch billigte, dass es sich um Sachen von bedeutendem Wert handelte, durfte die Kammer die Höhe des angerichteten Schadens nicht straferschwerend berücksichtigen. Das Urteil lässt bisher auch nicht erkennen, ob die Kammer etwa daraus, dass der vom Angeklagten selbst angegangene Niederländer in seinem Beisein sich bereit erklärte, den Schmuck für 1.500 Gulden zu übernehmen, ferner daraus, dass sich eine Reise ins Ausland doch nur bei einem hohen Wert der Diebesbeute lohnte,
auf das Wissen des Angeklagten geschlossen hat. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Die Rückfallvoraussetzungen werden von dem Mangel nicht berührt.
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