Revision wegen Unterlassener Zeugenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung im Jugendstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 59/66
- Datum
- 18.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Jugendgerichtshilfe ist durch das Jugendamt zu stellen; eine Benachrichtigung des Jugendamts über Ort und Zeit der Hauptverhandlung genügt, eine gesonderte Ladung freier Träger ist nur ausnahmsweise erforderlich (§ 38, § 50 JGG).
Hat ein Dritter einen sachlich substantiierten Ermittlungsbericht erstattet und sind dessen Angaben für die Beurteilung der Persönlichkeit, Reife oder Verantwortlichkeit des Jugendlichen relevant, so ist der Tatrichter verpflichtet, diesen Dritten als Zeugen zu vernehmen oder angemessene Ersatzmaßnahmen (erneute Ladung, Aussetzung der Hauptverhandlung) zu treffen.
Unterlässt das Gericht die Vernehmung eines solchen wichtigen Zeugen, obwohl dessen Aussage geeignet ist, die Schuldfähigkeit oder die inneren Tatbestandsmerkmale zu beeinflussen, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vor, die den Schuldspruch und das Strafmaß berührt und die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Erweist sich bei erneuter Verhandlung die Verhängung einer Jugendstrafe als möglich, ist die Vorstrafe des Jugendlichen nach § 31 Abs. 2 JGG zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 1. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug-Lehrling ████████████ ██ aus H___), geboren am ██████ 1948 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
███ Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, wegen Betruges und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision zunächst geltend, entgegen den Vorschriften der §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG sei die Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung nicht vertreten gewesen, weil der Fürsorger █████ vom Evangelischen Gemeindedienst für Innere Mission und Hilfswerk, der █████████ █████ der die Jugendgerichtshilfe der Stadt ██ █████████ habe, nicht ordnungsmäßig geladen worden sei. Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 JGG ist allerdings im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Gemäß § 50 Abs. 3 JGG ist deshalb dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Das ist indessen hier geschehen. Wie die Verfügungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13. August 1965 (Bl. 157 der Strafakten) und der Staatsanwaltschaft vom 23. August 1965 (Bl. 162, 162 a der Strafakten) ergeben, ist das Jugendamt der Stadt ██ als Jugendgerichtshilfe von dem am 1. Oktober 1965 anstehenden Termin benachrichtigt worden. Daraufhin hat an der Hauptverhandlung Stadtoberinspektor ███ als Beauftragter des Jugendamts teilgenommen. Dabei hat er nicht nur dessen Befugnisse als Amtsvormund des Angeklagten wahrgenommen, sondern es auch in dessen Eigenschaft als „Jugendgerichtshilfe“ vertreten, indem er zu Fragen aus diesem Bereich Erklärungen abgegeben hat, wie aus der gerichtlichen Niederschrift (Bl. 223 der Strafakten) hervorgeht.
Für eine besondere Benachrichtigung des Evangelischen Gemeindedienstes in ██ war daneben kein Anlass. Träger der Jugendgerichtshilfe ist nach § 38 Abs. 1 JGG das Jugendamt; es übt diese Tätigkeit „im Zusammenwirken mit den Vereinen für Jugendhilfe“ aus. Es kann sich danach zwar, wie dies auch hier u. a. bei der Abfassung des Ermittlungsberichts (§ 43 JGG) geschehen ist, zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe einer freien Vereinigung bedienen. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Aufgaben und damit auch für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung bleibt jedoch bei ihm (vgl. Dallinger/Lackner 2. Aufl. § 38 JGG Rn. 8 ff.). Die Vorschriften der §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG sind mithin vom Landgericht beachtet worden.
2. Dieses hat auch, wie die in Betracht kommende Verfügung (Bl. 213 der Strafakten) ergibt, den Fürsorger D. nicht etwa als Vertreter der Jugendgerichtshilfe benachrichtigt, sondern als Zeugen laden wollen. Insofern beanstandet die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) mit Recht, dass D. nicht als Zeuge vernommen worden ist. Dieser hatte sich, wie der von ihm verfasste Ermittlungsbericht der Jugendgerichtshilfe vom 17. Juli 1965 (Bl. 137 der Strafakten) zeigt, über die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Angeklagten des Näheren unterrichtet und war daher in der Lage, dem Landgericht hierüber ein besseres Bild zu geben, als ihm durch Erklärungen des Angeklagten oder durch Bekundungen von Zeugen auf Vorhalt des schriftlichen Berichts hätte vermittelt werden können. Möglicherweise würde die persönliche Einvernahme des Fürsorgers D. in der Hauptverhandlung noch zu weiteren Erkenntnissen geführt haben, die einer umfassenderen Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenarten des Angeklagten hätten dienen können. Das war offenbar auch der Grund, weshalb der Vorsitzende der Strafkammer noch unmittelbar vor der Hauptverhandlung die telegrafische Ladung des Fürsorgers ███ als Zeuge anordnete. Damit hätte sich das Landgericht jedoch nicht begnügen dürfen. Nachdem die Ladung D. nicht erreicht hatte, weil er nicht mehr in Wülfrath beschäftigt war, hätte es ihn über die vom Evangelischen Gemeindedienst mitgeteilte Anschrift in Wiesbaden erneut laden lassen, gegebenenfalls die Hauptverhandlung bis zu seinem Erscheinen aussetzen müssen. In dieser Unterlassung liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch berührt; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Vernehmung des Fürsorgers ███ als Zeuge Gesichtspunkte ergeben hätte, die zu einer dem zur Tatzeit knapp 16 ½ Jahre alten Angeklagten günstigeren Beurteilung sowohl hinsichtlich seiner sittlichen und geistigen Reife und damit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) als auch hinsichtlich der inneren Tatseite, insbesondere zum Vorwurf des Mordversuchs, geführt haben könnten.
Der Mangel zwingt daher zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurückverweisung der Sache, so dass es einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf.
Es sei nur bemerkt, dass bei erneuter Verhängung einer Jugendstrafe die Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG zu beachten ist, sofern der Angeklagte die gegen ihn durch Urteil des Jugendschöffengerichts Wuppertal vom 9. Dezember 1964 (4 Ls 44/64) erkannte Jugendstrafe von acht Monaten noch nicht vollständig verbüßt haben sollte.
Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Senatspräsident Scharpenseel ist beurlaubt und ortsabwesend.
| Sanders | Hürxthal | ||
| Spiegel |