Revision wegen fehlender Belehrung über Eidesverweigerungsrecht und Beweisantrag (§§ 52, 63, 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 59/61
- Datum
- 28.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt der in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkte Hinweis auf das Eidesverweigerungsrecht, ist aufgrund der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) von einer unterlassenen Belehrung auszugehen; dies verletzt § 63 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 StPO.
Ein Verstoß gegen die Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht kann auch von einem Angeklagten gerügt werden, dem gegenüber das Recht nicht besteht, wenn die betroffene Zeugenaussage in untrennbarem inneren Zusammenhang entscheidungserheblich auch seinen Schuldvorwurf betrifft.
Ein Beweisantrag darf nicht nach § 244 Abs. 3 StPO als bedeutungslos abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Nebentatsache geeignet ist, die Glaubwürdigkeit einer entscheidenden Belastungszeugin insgesamt zu erschüttern.
Ob eine behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ist vom Beweisthema her zu beurteilen; die Möglichkeit einer bewussten Falschangabe zu einem Nebenpunkt kann entscheidungserheblich sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Aussagezuverlässigkeit zur Kerntatsache zulässt.
Ist nicht auszuschließen, dass eine aufgehobene Verurteilung andere Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, auch wenn ein weiterer Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 26. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████ Erhard, geboren am ███ ███ in █████, ████ ██ ██████████████████,
2. den ████████ ███████, █ dort, aus █, geboren am ███ ██ ████ zur ████ ██ ██████████████████, ████,
3. die ███████ █████████ Anna, geschiedene ████ ██████████ ██, ███ in ███, geboren am ███ ████ ███,
wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten We█ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. August 1960 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er verurteilt worden ist.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten Ku█ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen a) insoweit, als er wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafaussprach gegen diesen Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Angeklagten, an das Landgericht █████████████████ zurückverwiesen.
IV. Die Revision der Angeklagten O█ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. 1. Im Ehescheidungsverfahren der ehemaligen Frau ███ gegen ihren Mann, den jetzigen Mitangeklagten █████████, wurde der Angeklagte ████████ vor dem Oberlandesgericht in Hamm im Berufungsrechtszug als Zeuge eidlich vernommen. Er sagte dabei aus, er habe einmal mit Frau ███ an einem Sonntag 1956 in der Wohnung der Eheleute ██ ███ geschlechtlich verkehrt. Diese Aussage hält die Strafkammer für eine bewusste Unwahrheit, weil die frühere Frau ███████ als Zeugin in der Hauptverhandlung unter Eid glaubwürdig einen Geschlechtsverkehr mit ██████ bestritten habe. Sie hat deshalb den Angeklagten ██████ wegen Meineids zu 3 Jahren 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
2. Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte ███ den Angeklagten ██████ zu dieser erkennbar bewusst unwahren Aussage angestiftet habe, um dem Scheidungsverfahren, in dem bereits zwei Zeuginnen auf die Frage nach geschlechtlichen Beziehungen zu ihm die Aussage verweigert hatten, eine günstigere Wendung zu geben. Sie hat ihn deshalb wegen Anstiftung zum Meineid zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr verurteilt.
II. 1. Der Angeklagte W█ macht mit seiner Revision zunächst geltend, Frau █████ sei über ihr Eidesverweigerungsrecht nicht belehrt worden. Dieser Angriff muss zur Aufhebung seiner Verurteilung führen.
Die Sitzungsniederschrift vermerkt zwar, dass Frau ████████ belehrt wurde, sie sei (als frühere Ehefrau des Angeklagten █████████) berechtigt, die Aussage zu verweigern. Die Niederschrift enthält jedoch keinen Vermerk darüber, dass Frau K█ zusätzlich auf ihr Eidesverweigerungsrecht hingewiesen wurde. Deshalb muss davon ausgegangen werden (§ 274 StPO), dass diese Belehrung unterblieben ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 63 Halbs. 2 i. V. mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Zwar stand der Zeugin █████████ das Recht, den Eid zu verweigern, nur wegen ihrer früheren ehelichen Beziehungen zum Angeklagten K█ zu. Dennoch kann auch der Beschwerdeführer ███████ aus dem erwähnten Verfahrensverstoß zu seinen Gunsten die erhobene Revisionsrüge herleiten. Die Aussage der Zeugin ████████ hatte hauptsächlich die Frage zum Gegenstand, ob sie mit ██████ den von diesem eidlich bekundeten Geschlechtsverkehr gehabt hatte oder nicht. Ihre Aussage war entscheidend für die Überzeugung der Strafkammer sowohl von der Schuld ██ als des Haupttäters wegen Meineids wie auch des Angeklagten ███████ als des Anstifters hierzu. Was sie über die Beweisfrage aussagte, stand in einem untrennbaren inneren Zusammenhang und betraf beide Angeklagten. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe war für die Bildung der Überzeugung der Strafkammer, ███████ habe einen Meineid geleistet, ausschlaggebend, dass die Zeugin ███████ ihre sachlich entgegengesetzte Bekundung unter Eid gemacht hatte. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Zeugin nach Belehrung den Eid verweigert hätte und dann die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.
2. Auch der weiteren Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen hilfsweise gestellten Beweisantrag des Angeklagten W█ zu Unrecht abgelehnt, kann der Erfolg nicht versagt werden.
Der Hilfsantrag des Verteidigers ███ in der Hauptverhandlung ging dahin, es sollten mehrere (namentlich angegebene) Personen darüber vernommen werden, dass ██ entgegen der Bekundung der bereits als Zeugin vernommenen Frau ████ in den Jahren vor 1951 „mit den Eheleuten ████████ regen, familiären Verkehr unterhalten, mit ihnen mehrmals insbesondere Karneval gefeiert und den Weihnachtsabend zugebracht habe“. Mit dem Antrag zielte der Verteidiger auf den Nachweis, Frau ██████ sei unglaubwürdig.
Die Strafkammer befasst sich in ihren Urteilsgründen folgendermaßen mit dem Beweisantrag: Ihre Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin über den hier zur Rede stehenden Besuch des Angeklagten █████ an einem Sonntag Vormittag im Frühjahr 1956, bei dem es nach der eidlichen Aussage zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen sei, könnte auch dann nicht erschüttert werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die Eheleute K█ früher tatsächlich mit ██ Karneval und Weihnachten gefeiert haben sollten. Bei dieser Frage gehe es um wenig bedeutungsvolle Ereignisse, die verhältnismäßig lange zurücklägen und an die sich die Zeugin möglicherweise nicht mehr erinnert habe, als sie danach gefragt wurde. Selbst wenn sie in diesem Nebenpunkt objektiv die Unwahrheit gesagt haben sollte, könnte (nach Meinung der Strafkammer) die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage über die entscheidende Frage nach einem Geschlechtsverkehr mit ███ nicht in Zweifel gezogen werden. Auf den hilfsweise gestellten Beweisantrag brauche das Gericht daher nicht einzugehen.
Wie diese Erwägungen der Strafkammer erkennen lassen, hat sie für die Ablehnung des Beweisantrags unter den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen, aus denen ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, denjenigen bejaht, dass „die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung“ sei. Mit dieser Begründung ist die Strafkammer dem Inhalt des Beweisantrags aber nicht gerecht geworden. Zwar mögen keine Bedenken gegen ihre Annahme bestehen, dass der Frage, ob die vom Antragsteller behaupteten Begegnungen mit den Eheleuten █████████ früher stattfanden, gegenüber derjenigen, ob die Bekundung Frau K█ zur Frage des Geschlechtsverkehrs mit ██████ richtig war, keine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn man das sachliche Gewicht beider Tatsachen gegeneinander abwägt. Dennoch konnte die Glaubwürdigkeit der Zeugin im ganzen erschüttert werden, wenn sie auch nur in diesem Nebenpunkt bewusst die Unwahrheit gesagt haben sollte. Diese Möglichkeit hatte die Strafkammer nicht etwa deshalb außer Betracht lassen dürfen, weil der im Beweisantrag behauptete freundschaftliche Verkehr zwischen den beiden Familien ██████ und ███ schon Jahre zurücklag und ihn Frau K█ deshalb vergessen haben konnte. Denn die Strafkammer hätte bedenken müssen, dass die unter Beweis gestellten familiären Beziehungen durch besondere zeitliche Ereignisse (Karneval, Weihnachtsabend) gekennzeichnet gewesen sein sollen, so dass sie nach der Lebenserfahrung kaum dem Gedächtnis eines Teilnehmers an solchen Begegnungen, selbst nicht nach mehreren Jahren, entschwunden sein dürften. Deshalb musste die Strafkammer die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass Frau █████████ insoweit nicht aus Vergesslichkeit, sondern bewusst Unrichtiges bekundet hatte. Gerade diesen Nachweis aber wollte der Antragsteller durch die Vernehmung der benannten Zeugen erbringen. Ob er hätte erbracht werden können, ließ sich nur nach Vernehmung der Zeugen beurteilen. Demnach war die Tatsache, welche der Verteidiger beweisen wollte, für die Entscheidung nicht bedeutungslos.
3. Die sonstigen (übrigens unbegründeten) Verfahrensrügen █████████ können bei diesem Ergebnis unerörtert bleiben. Das gilt auch von den ebenfalls unbegründeten sachlich-rechtlichen Angriffen seiner Revision.
III. Zur Revision des Angeklagten K█, soweit er wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist.
1. Auch er beanstandet das Verfahren der Strafkammer deshalb, weil seine frühere Ehefrau, die Zeugin K█, nicht über ihr Recht zur Verweigerung des Eides belehrt worden ist. Dieser Angriff muss aus den unter II 1) dargelegten Gründen auch zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid führen.
2. Das gilt ferner für seine Rüge, die Strafkammer habe auch zu seinem Nachteil den Beweisantrag des Verteidigers ███ zu Unrecht abgelehnt. Aus dem bereits dargelegten Verfahrensverstoß (siehe oben II 2) kann auch er eine Rüge herleiten. Erkennbar nämlich hatte er sich dem Beweisantrag des Verteidigers ███ angeschlossen, weil bei der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache (Unglaubwürdigkeit der Zeugin ████████) auch der Anklagevorwurf gegen ihn berührt worden wäre.
3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision ███ nicht näher eingegangen zu werden. Sie sind insoweit offensichtlich unbegründet, als sie Verfahrensfehler behaupten, die die Strafkammer bei der Vernehmung des jugendlichen 17-jährigen Zeugen ██ begangen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe auf ehewidrige Beziehungen zwischen dem Angeklagten K█ und den im früheren Scheidungsverfahren benannten, aber infolge ihrer Aussageverweigerung unvernommen gebliebenen Zeuginnen P█ und ██████ nicht schließen dürfen, ohne sie selbst zu hören, wird die Strafkammer beachten müssen, ob ihre Aufklärungspflicht ihr nicht wenigstens den Versuch nahelegen sollte, durch Vernehmung dieser Frauen Feststellungen über die Art ihrer Beziehungen zu ███████ zu treffen.
IV. Zur Revision der Angeklagten O█ und derjenigen des Angeklagten K█, soweit er wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht verurteilt ist.
1. Die Strafkammer hält für erwiesen, dass die Angeklagte O█ den Angeklagten ███████ wiederholt in seiner Wohnung besuchte und dabei mit ihm geschlechtlich verkehrte. Als Zeugin in dem Ehescheidungsverfahren █████████ dagegen hatte sie bekundet: „Sie habe weder Küsse, noch Umarmungen, noch Zärtlichkeiten mit dem Beklagten ausgetauscht, ebenso keinen Ehebruch begangen.“ Sie sei mit ihm lediglich als Kellnerin der Gaststätte █████████ zusammengekommen, sei nie in der Wohnung des Beklagten gewesen und kenne die Wohnung nicht.
Diese uneidlich erstattete Aussage hält die Strafkammer für eine bewusste Unwahrheit und hat deshalb die Angeklagte O█ wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
a) Die Strafkammer stellt über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Angeklagten O█ und ████████, sie hätten nicht in ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zueinander gestanden, S. 14 bis 16 UA, eine Reihe von Erwägungen an, auf Grund deren sie dieses Vorbringen für bewusst unwahr hält. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwände der Revision der Angeklagten O█, die sich in zwei Punkten gegen diese Erwägungen richten, begründet sind. Denn die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt zur Überzeugung des Senats erkennen, dass sie auch ohne die von der Revision beanstandeten Überlegungen zu demselben Ergebnis gelangt wäre. Sie legt nämlich S. 15 UA Mitte dar, die Einlassungen der Angeklagten O█ und ███████ über ihre angeblich einwandfreien gegenseitigen Beziehungen seien „auch durch die glaubwürdigen Aussagen“ mehrerer Zeugen, deren Bekundungen dann ausführlich wiedergegeben werden, „eindeutig widerlegt“. Dieser Teil der Beweiswürdigung der Strafkammer war ersichtlich der ihre Überzeugung tragende Pfeiler, auf den sie diese Überzeugung offenbar auch ohne weitere die Angeklagten belastende Umstände gestützt haben würde.
b) Offensichtlich unbegründet ist, was die Beschwerdeführerin sonst noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gegen ihre Verurteilung vorbringt. Das gilt auch für ihren Einwand, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht nicht voll erfüllt.
2. Im Schuldspruch ist auch die Verurteilung des Angeklagten K█ wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht frei von Rechtsfehlern. Deshalb ist seine insoweit nicht näher ausgeführte Sachrüge unbegründet, wie die Darlegungen unter 1 a ergeben.
Dagegen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis für diese Tat von der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beeinflusst worden ist. Deshalb musste der Senat mit ihr auch den gesamten Strafaussprach gegen █████████ aufheben.
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Bortzler |