Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Betrugsverurteilung und Strafaussprüchen, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 595/85
Datum
19.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen Betrugs in drei Fällen. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall (Verschweigen von Ehemannseinkünften bei Sozialhilfe) sowie alle Strafaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Rechtswidrigkeit des erlangten Vorteils und der Schuldumfang unklar waren. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswidrigkeit eines durch Täuschung erlangten Vermögensvorteils fehlt, wenn der Täter die Leistung nach materiellem Recht hätte beanspruchen können.

2

Zur tragfähigen Verurteilung wegen Betrugs gehört eine hinreichend bestimmte Feststellung des erlangten und rechtswidrigen Vermögensvorteils; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung der Verurteilung.

3

Sind durch die Aufhebung einer Einzelverurteilung Einflüsse auf die Gesamtstrafzumessung oder auf andere Strafaussprüche nicht auszuschließen, sind auch diese Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Annahme eines strafschärfenden Rückfalls bedarf konkreter und substantiierter Darlegung der dafür maßgeblichen Voraussetzungen durch das Tatgericht; bei unzureichender Begründung ist die Rückfallwürdigkeit nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 595/85 in der Strafsache gegen

2. geborene ██ Christel Adele aus █████, dort geboren am ██ 1937, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1985, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II 7 der Urteilsgründe (Erlangung von Sozialhilfe), b) in allen Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Im Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt das Landgericht die Angeklagte wegen vollendeten Betrugs, weil sie bei dem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe die Einkünfte ihres Ehemannes verschwiegen hat.

Es legt jedoch nicht fehlerfrei dar, dass der dadurch erlangte Vermögensvorteil – Wohngeld und Krankenhauskosten von zusammen 11.118,59 DM – rechtswidrig war, wie dies § 263 StGB voraussetzt.

An der Rechtswidrigkeit des erlangten Vorteils fehlt es, wenn der Täter die Leistung nach materiellem Recht beanspruchen durfte (BGHSt 3, 160, 162; BGH bei Holtz MDR 1982, 281; BGH NJW 1983, 2646, 2648). Das Landgericht teilt hierzu mit, das Sozialamt hätte bei Kenntnis der Nebeneinkünfte des Ehemanns „grundsätzlich“ zumindest aber nicht in dieser Höhe Zahlungen erbracht (UA 27). Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte Anspruch auf die ihr gewährten Leistungen oder auf einen Teil davon hatte. Dies erscheint auch deswegen möglich, weil die Angeklagte und ihr Ehemann nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen keine Mittel hatten, die über das zur Bestreitung des Familienunterhalts Notwendige hinausgingen (UA 14, 15); unter anderem deshalb hat die Strafkammer der Angeklagten die Ausstellung ungedeckter Schecks als Betrug angelastet.

Die Verurteilung in diesem Fall kann hiernach nicht bestehen bleiben, denn (zumindest) der Schuldumfang ist unklar.

Die Schuldsprüche bezüglich der beiden anderen Taten weisen keinen Rechtsfehler auf. Jedoch sind die Strafaussprüche aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die im Fall II 7 verhängte Strafe auch auf sie ausgewirkt hat. Ferner sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, die das Landgericht angenommen hat, nicht ausreichend dargelegt.

HoOrxthalSalgerJahnke
GoydkeMeyer-Goßner