Treffer
BGH Urteil

Aufklärungsrüge: Unterlassene Vernehmung eines Zeugen führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 595/77
Datum
12.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Meineids und weiterer Delikte ein. Der BGH gab der Aufklärungsrüge statt, weil das Landgericht trotz begründeter Zweifel an Teilen der Zeugenaussage einen naheliegenden Beweisgestaltungsakt (Vernehmung des benannten Italieners) unterließ. Mangels vollständiger Aufklärung wurde das Urteil aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob aus geringen Zweifeln an einem Nebenpunkt einer Zeugenaussage insgesamt die Unglaubwürdigkeit der Zeugin folgt, obliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung.

2

Hält der Tatrichter solche Zweifel für ausschlaggebend und sind sie durch die Vernehmung eines konkret benannten oder sonst naheliegenden Zeugen ausräumbar, so obliegt es dem Tatrichter, dies zur Aufklärung der Wahrheit zu veranlassen.

3

Die Vernehmung einer an der Sache interessierten Person (z.B. Ehegattin des Angeklagten) erfordert besondere Vorsicht; bestehen Zweifel an deren Aussage, sind klärende Ermittlungen besonders naheliegend.

4

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist begründet, wenn das Urteil auf einer unvollständigen Beweiserhebung beruht, weil der Tatrichter die Vernehmung eines ersichtlichen, zur Klärung geeigneten Zeugen unterlassen hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 595/77 in der Strafsache gegen ███ den Handelsvertreter Karl-Heinz Albert Friedrich aus █████████████, geboren am ███ 1935 in ██, wegen Meineids u. a.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die für den Freispruch maßgebenden Gründe lauten: „Trotz der vielen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien hätte der Angeklagte aber nur dann verurteilt werden können, wenn die Kammer ohne den Rest eines vernünftigen Zweifels von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Fried überzeugt gewesen wäre. Die Kammer hat an sich nicht festgestellt, dass die Zeugin unglaubwürdig ist. Sie hat alle Angaben und Argumente der Zeugin nachgeprüft und nachvollzogen, und ihr sind lediglich hinsichtlich der Aussage bezüglich des Verhältnisses zu dem Italiener Carmine ██████ Zweifel gekommen, ob die Zeugin die Wahrheit gesagt hat, weil die Zeugin ██ vor der Kammer glaubhaft bekundet hat, es habe ein intimes Verhältnis zwischen der Zeugin ███ und dem Italiener bestanden und Frau █████ habe sogar einmal befürchtet, schwanger von dem Italiener geworden zu sein.“

Mit Recht erhebt die Revision hiergegen die Aufklärungsrüge. Ob allein schon die nur einen Nebenpunkt betreffenden geringen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage von Frau █████ ausreichen, ihr insgesamt, also auch hinsichtlich ihrer, durch zahlreiche Indizien bestätigten Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen, keinen Glauben zu schenken, unterliegt zwar ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn das Landgericht der Meinung war, sich über diese Zweifel nicht hinwegsetzen zu können, so musste sich ihm aber jedenfalls die Vernehmung dieses Italieners aufdrängen, denn sie wäre geeignet gewesen, die dargelegten Zweifel auszuräumen. Das gilt umso mehr, als die Ehefrau des Angeklagten, auf deren Aussage sich die geringen Zweifel des Landgerichts gründen, ein verständliches Interesse an einem für ihren Ehemann günstigen Ausgang des Strafverfahrens haben musste.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Rügen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.

Salger Spiegel Hürxthal RiBGH Albrecht Mayer Knoblich ist in Folge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger