Revision verworfen: Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit und Anordnung der Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 595/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 337 StPO).
Bei vorliegender hochgradiger Schizophrenie, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ausschließt, ist der Täter zurechnungsunfähig; statt Strafe kann eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden.
Die Anordnung einer Unterbringung als Maßregel der Sicherung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit wirksam zu schützen, insbesondere bei hoher Wahrscheinlichkeit künftiger gleichartiger Taten.
Die Möglichkeit künftiger Änderungen der Lebensumstände (z. B. Eheschließung oder Beaufsichtigung durch Dritte) begründet für sich genommen keinen Ausschluss der aktuell angeordneten Unterbringung und ist allenfalls Anlass für eine spätere Überprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Krankenpfleger und Masseur Wilhelm ███ aus K— (Westf.), geboren am ██████████ 1902 in █, z. Zt. in der Provinzialheilanstalt ██ ██████ untergebracht, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Hille,
Bundesrichter Dr. von Yay,
Bundesrichter Martin,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Cyriak
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juni 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat im Jahre 1951 einmal mit einem 12-jährigen und vom Frühjahr bis zum Herbst 1952 in nicht mehr feststellbarer Häufigkeit mit einem 10-jährigen Mädchen schwerwiegende, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Strafkammer hat ihn wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat nach Anhörung eines Sachverständigen die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte schon zur Zeit seiner Taten an hochgradiger Schizophrenie erkrankt war, die sowohl das Einsichts- als auch das Hemmungsvermögen ausschloss, und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige Taten auch in Zukunft begehen wird. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO); die Darlegungen der Revision, dass Geisteskrankheit und Wiederholungsgefahr nicht hinreichend erwiesen seien, sind daher unbeachtlich.
Das Urteil führt aus, dass die notwendige Abschirmung nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt wirksam erreicht werden konnte; die bloße Absicht des Angeklagten, in absehbarer Zeit zu heiraten, beseitige das Erfordernis der Unterbringung nicht, könne vielmehr nach ihrer etwaigen Verwirklichung nur Anlass zu einer Überprüfung gemäß § 42f StGB bieten.
Hiergegen trägt die Revision vor, dass der Angeklagte die beabsichtigte Ehe schon geschlossen haben würde, wenn er nicht vorläufig untergebracht worden wäre; die Beaufsichtigung durch eine ordentliche und energische Frau aber reiche aus, um eine Gefahr für die Zukunft auszuschließen.
Dieses Vorbringen vermag die vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei angenommene Erforderlichkeit der Unterbringung nicht auszuräumen. Der geisteskranke Angeklagte ist nämlich gemäß §§ 104 Nr. 2 BGB; 2, 18 Abs. 1 EheG eheunfähig, so dass eine Eheschließung jedenfalls zunächst nicht erwartet werden kann. Dass die Notwendigkeit der Unterbringung späterhin möglicherweise entfällt, ist – wie die Strafkammer zutreffend annimmt – für die jetzt zum Schutze der öffentlichen Sicherheit zu treffende Entscheidung ohne Belang.
| Groß | Engels | Hille | |||
| Krumme | Martin | von Yay |