Treffer
BGH Urteil

Revision in Abtreibungsfall: Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur unerlaubten Heilkunde

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 595/51
Datum
22.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vierfachem Abtreiben zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH hob insoweit auf, weil das Landgericht entscheidungserhebliche Feststellungen unterlassen habe. Insbesondere fehlte die Prüfung, ob die nachfolgende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ohne Approbation den Tatbestand des § 295 StGB erfülle und ob der Angeklagte sich der fehlenden Erlaubnis bewusst war. Zudem sei nicht hinreichend geprüft worden, ob die Vollstreckung der mehrjährigen Freiheitsstrafe nach Entlassung eine Gefahr für die Allgemeinheit begründe; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision nach den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO greift nur insoweit durch, als die Verletzung formellen Rechts zu einer anderen Beurteilung der Sache führen müsste.

2

Zur Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 295 StGB) müssen die Feststellungen Angaben zur tatsächlichen Ausübung, zur fehlenden Approbation und zur Kenntnis des Täters über das Fehlen der Erlaubnis enthalten.

3

Fehlen in einem Urteil entscheidungserhebliche Feststellungen (insbesondere zum Vorsatz oder zu tatbestandlichen Voraussetzungen), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Bemessung und Vollstreckung mehrjähriger Freiheitsstrafen hat das Gericht zu prüfen, ob nach Entlassung eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit von dem Verurteilten ausgeht, soweit dies für die Rechtsfolgenentscheidung relevant ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnstadt, 21. April 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. ████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Kunin, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, auf die Revision des Angeklagten Dr. [REDACTED] das Urteil des Landgerichts in Arnstadt vom 21. April 1951 insoweit aufgehoben, als es von diesen Feststellungen das Rechtsmittel der Revision verworfen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, ein ehemaliger russischer Arzt, erwarb 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit und ließ sich in [REDACTED] als Arzt nieder.

Durch Urteil des Landgerichts in Arnstadt vom 21. April 1951 wurde er wegen Abtreibung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren unterblieb. Gegen dieses Urteil richtete sich seine Revision.

Die Einwendung der Verletzung formellen Rechts konnte, da die übrigen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO vorlagen, nur insoweit durchgreifen, als die allgemeine Rechtsauffassung zu einer anderen Beurteilung der Sache führen müßte.

Das Landgericht hat die Feststellungen des angefochtenen Urteils, die sich auf die Abtreibungshandlungen beziehen, nicht in allen Punkten als ausreichend angesehen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob die Ausübung der ärztlichen Praxis durch den Angeklagten in der Zeit nach seiner Verurteilung bis zu seiner Verhaftung, also während eines Zeitraums von 21 Monaten, ohne ärztliche Approbation und ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, den Tatbestand des § 295 StGB erfüllt. Das Landgericht hat auch nicht geprüft, ob die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und ihres Vollzugs auf den Angeklagten in der Zeit nach der Entlassung aus der Haft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch ihn überhaupt noch befürchten läßt.

Die sonstigen Feststellungen des Urteils stehen und das Beweisergebnis sind unvollständig, soweit der Angeklagte die Bedeutung seiner Handlungen nicht erkannt hat. Es ist nicht festgestellt, welche Bedeutung der Angeklagte seiner Tätigkeit als Arzt beimaß, insbesondere, ob er sich bewußt war, daß er ohne Approbation und Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde handelte. Das Landgericht hat auch nicht geprüft, ob die Ausübung der ärztlichen Praxis durch den Angeklagten in der Zeit nach seiner Verurteilung bis zu seiner Verhaftung, also während eines Zeitraums von 21 Monaten, ohne ärztliche Approbation und ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, den Tatbestand des § 295 StGB erfüllt.

Die Revision des Angeklagten mußte daher Erfolg haben.

Dr. Augustin Dr. [REDACTED]