Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 594/93
Datum
26.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil, das eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von zwei Dritteln einer Gesamtfreiheitsstrafe anordnete. Der BGH bestätigt im Wesentlichen Schuld- und Maßregelentscheidung, hebt aber den angeordneten Vorwegvollzug auf. Es fehle an hinreichender Darlegung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB; allgemeine Hinweise reichen nicht aus. Die Regelvollstreckung nach § 67 Abs. 1 StGB wird wiederhergestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen; hiervon darf nur ausnahmsweise abgewichen werden.

2

Ein Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Vollstreckung der Strafe oder eines Teils der Strafe den Erfolg der Maßregel erleichtert; diese Voraussetzung ist vom Tatrichter darzulegen.

3

Zur Tragfähigkeit eines Vorwegvollzugs sind konkrete und nachvollziehbare Feststellungen erforderlich; pauschale Erwägungen zum Rehabilitationsinteresse oder bloße Hinweise auf Persönlichkeitsmerkmale genügen nicht.

4

Sind die für einen Vorwegvollzug erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und können sie nicht ergänzt werden, ist die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge aufzuheben und der Regelvollzug wiederherzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 14. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 594/93 vom 26. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ in ███, Antonio (1969 in KC), zur Zeit in Haft, wegen Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Mai 1993 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 7. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr [REDACTED] Monaten sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und dre[i] [REDACTED] in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und darüber hinaus seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hierzu hat es verfügt, dass zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor der Maßregel zu vollziehen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch nicht auf. Auch die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB ist frei von Rechtsfehlern. Schließlich hat die Strafkammer auch zu Recht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) beschlossen. Der Senat geht nach dem Gesamtzusammenhang der die Unterbringungsanordnung betreffenden Urteilsgründe insofern davon aus, dass die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neben beiden von ihr verhängten Gesamtstrafen angeordnet hat.

Dagegen hat die Anordnung, dass zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vor dieser Unterbringung zu vollstrecken seien, keinen Bestand. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden muss. Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Dass diese Voraussetzung gegeben ist, hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gericht halte diese Anordnung „im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten“ für erforderlich; der Möglichkeit der Entlassung in die Freiheit des Angeklagten solle die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorangehen, weil ein anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde. Nach Ansicht der Strafkammer ergibt sich die Gefährdung aus der labilen Persönlichkeit des Angeklagten; der Sachverständige habe die ausgeprägte Orientierungsschwache und die starke innere Unsicherheit des Angeklagten betont.

Diese Begründung trägt den angeordneten Vorwegvollzug nicht. Zum einen lässt sie nicht erkennen, ob die Strafkammer die Verbüßung von Untersuchungshaft und von Strafhaft in anderer Sache durch den Angeklagten berücksichtigt hat. Darüber hinaus fehlen aber nachvollziehbare Gründe, warum ein anschließender Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich dies bei dem betroffenen Angeklagten auswirken konnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser m. w. N.). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-

haften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muss es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162).

Demgegenüber geht die Strafkammer von der Auffassung aus, die Unterbringung sei nur erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe; der anschließende Strafvollzug könne den Maßregelerfolg wieder zunichte machen. Überzeugende Gründe vermag die Strafkammer hierfür nicht anzuführen; sie hätten aber im landgerichtlichen Urteil Erwähnung finden müssen (vgl. BGH NStZ 1986, 428).

Der Hinweis auf die labile Persönlichkeit des Angeklagten reicht hierfür nicht aus.

Der Senat schließt aus, dass insoweit noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend, dass es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug 6).

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf

Zitiert von (1)