Revision verworfen wegen unzureichender Begründung nach § 344 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 594/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn sie zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nach den Anforderungen des § 344 StPO ordentlich begründet wird.
Zur Begründung einer Revisionsrüge genügt nicht die bloße pauschale Erklärung, formelles Recht sei verletzt; nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind die den Begründungsmangel enthaltenden Tatsachen anzugeben.
Die allgemeine Sachbeschwerde nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur wirksam erhoben, wenn sie durch entsprechende Begründung oder ausdrückliche Erklärung deutlich wird; sie kann nicht in einer formelhaften Revisionsanmeldung nebenstehend angenommen werden.
Wird eine Revision als unzulässig verworfen, kann dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 594/68 in der Strafsache gegen ██ ged. R.O., die Handlerin Hildegard aus M[REDACTED], geboren █████████████ in [REDACTED], wegen Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1969
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1968 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Gegen das Urteil hat der Verteidiger zwar rechtzeitig Revision eingelegt. Weder er noch die Angeklagte selbst haben das Rechtsmittel jedoch innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist ordnungsmäßig nach § 344 StPO begründet. Die mit der Revisionseinlegung abgegebene allgemeine Erklärung, dass „die Verletzung formellen Rechts gerügt“ werde, reicht zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht aus; es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zur Revisionsbegründung an sich genügende allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben. Sie kann auch nicht in dem vom Verteidiger gestellten Revisionsantrag gesehen werden (vgl. § 344 Abs. 1 StPO).
Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie hätte aber auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben können.
| Rotberg | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |