Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch bei fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 594/65
Datum
11.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt den Freispruch des Landgerichts nach einer Kollision zwischen einem Kleinbus und einem Soldaten. Der BGH beanstandet widersprüchliche und unzureichende Feststellungen, insbesondere zum behaupteten 'toten Winkel', zu Sichtweiten und zu den Lichtverhältnissen, die eine Revisionsprüfung verhindern. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht soll u.a. die Lichtverhältnisse durch einen lichttechnischen Sachverständigen aufklären und prüfen, ob eine weitergehende Geschwindigkeitsminderung geboten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss die Entstehung und die für den Fahrer maßgeblichen Auswirkungen eines behaupteten ‚toten Winkels‘ so darlegen, dass eine überprüfende Revisionsprüfung möglich ist.

2

Gesicherte Erfahrungssätze, wonach die Lichtquellen stehender Fahrzeuge die Sichtweite eines entgegenkommenden Fahrers erheblich vermindern (Lichtschleuse, Spiegelung), sind bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

3

Bei vorhersehbaren Gefahren aus zusammenspielenden Licht- und Straßenverhältnissen ist der Fahrzeugführer verpflichtet, seine Geschwindigkeit weiter herabzusetzen; dies ist in der Prüfung von Fahrlässigkeit und Kausalität zu beachten.

4

Widersprüchliche, lückenhafte oder nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung zu kausalitätserheblichen Umständen (z. B. Lichtverhältnisse, Sichtweiten) rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme, etwa durch Sachverständigengutachten.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i.d.Pf., 28. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ █████████ ███ den Elektriker Johann ███, geboren am █ 1915 in █████, Kreis Bad Dürkheim/Pfalz, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Assessor █████ ███ als ████████████, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.

1. Der Angeklagte fuhr am 3. Februar 1964 gegen 18.00 Uhr mit einem VW-Kleinbus (1,75 m breit) auf der Landstraße Nr. 538 von Westheim in südlicher Richtung nach Bellheim. Es herrschte Dämmerung bis Dunkelheit. Die leicht seitengeneigte und asphaltierte Straße ist 5,60 m breit und war infolge vorangegangenen Regens feucht bis nass. Sie war an diesem Tage einbezogen in einen Raum, in dem die Bundeswehr eine Übung abhielt, ohne dass sie aber als Manövergelände ausdrücklich gekennzeichnet gewesen wäre. Auf der Straße, für den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn, standen in südlich-nördlicher Richtung zwei Funkwagen, von denen jeder 1,98 m breit und 5,32 m lang war. Die Fahrzeuge hatten Abblendlicht eingeschaltet und standen hintereinander in einem Abstand zwischen 3 und 5 m. „Es ist möglich“, dass der hintere Funkwagen etwa 0,5 m näher nach rechts zum Straßenrand stand als der vordere.

Der Angeklagte durchfuhr zunächst eine Kurve. Hinter ihr, auf einem westlich einmündenden Seitenweg, befand sich die Betriebsstoffausgabestelle für die übenden Bundeswehrfahrzeuge. Der Angeklagte erkannte jedoch weder diese, noch überhaupt, dass sich im Raum Bundeswehreinheiten im Manöver befanden. Als er auf dem anschließenden völlig geraden Teil der Landstraße auf eine Entfernung von etwa 300 m die Abblendlichter „eines“ Fahrzeugs sah, blendete er seine Scheinwerfer ab und ermäßigte seine Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 bis 55 km/h. Beim Näherkommen auf etwa 200 bis 100 m bemerkte er, dass es sich um zwei hintereinander haltende Fahrzeuge handelte. Sein asymmetrisches Abblendlicht gewährte eine Sichtweite von mindestens 35 und höchstens 70 m.

Zur gleichen Zeit hielt sich der Soldat H. bei den zwei Funkwagen auf, der diese in ihren Bereitstollungsraum einweisen sollte; er trug feldgraue Kleidung sowie einen Stahlhelm mit Tarnüberzug. „Es ist nicht auszuschließen“, dass er sich in Höhe des Führerhauses des hinteren Wagens befand, als der Angeklagte noch mindestens 70 m von diesem Fahrzeug entfernt war. Nach der Unterrichtung des Fahrers des zweiten Funkwagens ging H. etwa im rechten Winkel zum gegenüberliegenden Straßenrand. Hierbei wurde er, bis 1,50 m vom Fahrbahnrand, vom Kleinbus erfasst. Er erlag den Verletzungen wenige Stunden später. Die von dem Zusammenprall herrührenden Beschädigungen am Kleinbus befinden sich durchweg auf dessen rechter Seite.

Die Strafkammer begründet den Freispruch im wesentlichen damit, dass sich H. in einem sog. toten Winkel des ersten Funkwagens befunden habe, als der Kleinbus des Angeklagten noch mindestens 70 m entfernt war. Auch sei nicht auszuschließen, dass H. aus diesem toten Winkel zu einem Zeitpunkt auf die Fahrbahn getreten sei, als der Angeklagte bereits weniger als 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war. Damit entfalle der Nachweis, ein verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten habe den Tod des H. herbeigeführt.

2. Der Freispruch kann nicht bestehen bleiben:

a) Die Ausführungen des Urteils ermöglichen dem Senat nicht nachzuprüfen, ob der von der Strafkammer angenommene „tote Winkel“ entstanden war und, wenn ja, wie und auf welche Entfernung er sich gegebenenfalls für den Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zu dessen Gunsten angenommen, dass der hintere Funkwagen gegenüber dem vorderen um etwa 0,5 m nach rechts versetzt war. Dies lässt sich kaum vereinbaren mit der Feststellung, dass der Angeklagte auf eine Entfernung von etwa 300 m die Abblendlichter nur eines Fahrzeugs und erst auf 200 bis 100 m zwei Fahrzeuge sah. Bei der völlig gerade verlaufenden Straße hätte sich die Stellung des hinteren Fahrzeugs für den durch nichts abgelenkten, auf die ihm vorliegende Fahrbahn achtenden Angeklagten so bemerkbar machen müssen, dass er nicht zwei, sondern drei Abblendlichter sah, so dass er also mit mindestens zwei Fahrzeugen zu rechnen hatte, es sei denn, dass bei der Bauart der Funkwagen die Lichter verdeckt blieben. Das Urteil sagt dazu jedoch nichts. Der Umstand, dass der Angeklagte diese der Verkehrserfahrung entsprechende Beobachtung nicht machte, könnte darauf hindeuten, dass die angenommene Versetzung des hinteren Fahrzeugs um 0,5 m und damit auch der tote Winkel tatsächlich nicht bestanden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf 200 bis 100 m bemerkt, dass es sich um zwei Fahrzeuge handle, kann sich unter diesen Umständen dann daraus erklären, dass er den hinteren Wagen in dem Licht erkannte, das von dessen Scheinwerfern auf die Rückwand des vorderen Wagens geworfen und wieder zurückgestrahlt wurde. Das würde auch die Schuldfrage insoweit berühren, als dann der Angeklagte in dem zurückgeworfenen Licht auch den am Führerhaus stehenden und sich anschließend auf die andere Straßenseite begebenden Soldaten H. rechtzeitig hätte bemerken können und müssen.

b) Unabhängig davon, durch welche Umstände der Angeklagte auf den zweiten Wagen aufmerksam wurde, bleibt – worauf auch die Revision zu Recht hinweist – ferner unklar, warum sich H. noch in dem sog. toten Winkel befunden haben soll, als der Kleinbus „noch mindestens 70 m“ entfernt war. Der Angeklagte hatte den hinteren Wagen schon aus 200 bis 100 m erkannt; mit jedem weiter zurückgelegten Meter hätte sich dann für ihn der Sichtwinkel verbessern müssen. Deshalb bleiben bei den im Urteil angeführten Entfernungsangaben erhebliche Zweifel, ob zumindest ab 70 m noch ein toter Winkel bestand.

3. Die Verstöße gegen verkehrstechnische Erfahrungssätze und die Unklarheiten in der Beweiswürdigung müssen zur Aufhebung des Urteils führen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zweckmäßigerweise unter Beiziehung eines lichttechnischen Sachverständigen ihr Augenmerk eingehender darauf zu richten haben, wie die Lichtverhältnisse kurz vor der Vorbeifahrt des Kleinbus an dem vorderen Funkwagen waren. Es ist ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Lichtquelle eines stehenden Fahrzeugs die Sichtweite eines entgegenkommenden Fahrers erheblich verkürzt. Das Abblendlicht des vorderen Kraftwagens bildete eine Licht— schleuse, so dass die abgeblendeten Scheinwerfer des Kleinbus ohne Wirkung blieben; die vor dem Angeklagten befindliche Fahrbahn lag für ihn im Dunkel. Das musste hier um so mehr der Fall sein, als die nasse Straße spiegelte und so schmal war, dass das Scheinwerferlicht des Funkwagens ihre ganze Breite ausleuchtete. Da diese Situation unter den festgestellten Umständen für jeden einigermaßen erfahrenen und sorgsamen Kraftfahrer voraussehbar war, wird die Strafkammer auch überprüfen müssen, ob der Angeklagte angesichts der bei einer solchen Verkehrslage für Dritte bestehenden Gefahren nicht verpflichtet war, seine Geschwindigkeit noch mehr zu ermäßigen, als er es getan hat. Dass auf einer wenig befahrenen Landstraße zwei Fahrzeuge hintereinander hielten, dass die Straße verhältnismäßig eng war, und dass ihre Wölbung möglicherweise ein Vorbeifahren ganz rechts nicht angeraten sein ließ, sind Umstände, die in ihrem Zusammentreffen, zumal unter Berücksichtigung der geschilderten Lichtverhältnisse, eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit nahelegten. Ob, was das Urteil offen lässt (vgl. UA S. 4), der Angeklagte in seiner Sicht beeinträchtigt gewesen ist, kann bei der hier gegebenen Sachlage kaum zweifelhaft sein. Auch deuten die Ausführungen auf UA S. 6 unten und S. 7 oben darauf hin, dass die Strafkammer nur auf die Sichtweite bei der Annäherung an die haltenden Funkwagen abgestellt hat, nicht aber auf die allein maßgebliche Situation unmittelbar vor dem Zusammenstoß. Ob auch in diesem Augenblick die auf 50 km/h ermäßigte Geschwindigkeit niedrig genug war, hat sie ersichtlich nicht in ihre Betrachtungen einbezogen.

SandersScharpenseelSpiegel
FlitnerHürxthal