Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Revision wegen versuchten Mordes verworfen; Keine Beschwer durch Unterlassung weiterer Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 593/98
Datum
01.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg (versuchter Mord u. a.) ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nach §349 Abs.2 StPO ergab. Der Senat führt weiter aus, dass der Angeklagte durch das Ausbleiben einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung nicht beschwert ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Unterlassung einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter weiterer Tatbestände begründet für den Angeklagten nur dann eine Beschwer, wenn hierdurch nachteilige Rechtsfolgen eintreten.

3

Im Revisionsverfahren ist der Senat befugt, die Verfahrens- und Rechtsfragen durchzugehen und die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn sich keine revisionsrechtlich erheblichen Mängel zeigen.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten im Revisionsverfahren zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 9. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/98 vom 1. Dezember 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn nicht auch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB a. F.) verurteilt hat (BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert (1)