BGH-Beschluss: Revision wegen versuchten Mordes verworfen; Keine Beschwer durch Unterlassung weiterer Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 593/98
- Datum
- 01.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Unterlassung einer Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter weiterer Tatbestände begründet für den Angeklagten nur dann eine Beschwer, wenn hierdurch nachteilige Rechtsfolgen eintreten.
Im Revisionsverfahren ist der Senat befugt, die Verfahrens- und Rechtsfragen durchzugehen und die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn sich keine revisionsrechtlich erheblichen Mängel zeigen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 9. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 593/98 vom 1. Dezember 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn nicht auch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB a. F.) verurteilt hat (BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |