Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Straf- und Maßregelausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 593/97
Datum
20.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht ordnete zudem Unterbringung nach §63 StGB mit Aussetzung zur Bewährung an. Die Revision rügte Rechtsfehler in Strafzumessung und Maßregelausspruch. Der BGH hebt Straf- und Maßregelausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück, da fehlende Schuldeinsicht nicht zu Lasten eines die Tat bestreitenden Angeklagten gewertet werden darf und die Voraussetzungen des §63 StGB nicht zweifelsfrei festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt ein Schuldeingeständnis, darf das Fehlen von Reue im Rahmen der Strafzumessung nicht als straferschwerender Umstand verwertet werden.

2

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des §20 oder §21 StGB in den Urteilsgründen zweifelsfrei festgestellt sind.

3

Für eine Unterbringung nach §63 StGB ist erforderlich, dass die schuldunfähige oder erheblich vermindert schuldfähige Störung von längerer Dauer ist; vorübergehende Zustände genügen nicht.

4

Die Unterbringung nach §63 StGB bedarf einer Prognose erheblich zu erwartender künftig rechtswidriger Taten; liegt eine solche positive Gefährlichkeitsprognose nicht vor, ist die Maßregelanordnung nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 26. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593/97 vom 20. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 26. Juni 1997 im Straf- und Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es das zur Tat verwendete Messer eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Straf- und Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Rahmen der knappen Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte „bis heute hinsichtlich der Tathandlung keine Reue und Einsicht (zeigt)“ (UA 12). Diese Erwägung begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich auf eine Notwehrsituation berufen und im Übrigen in Abrede gestellt, bewusst Messerstiche gegen das Tatopfer geführt zu haben. Bestreitet ein Angeklagter jedoch die ihm angelastete Tat, so darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe beeinflusst hat.

2. Auch der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden (BGHSt 34, 22, 26). Das Landgericht hat jedoch eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat“ lediglich nicht auszuschließen vermocht (UA 11). Zudem setzt § 63 StGB voraus, dass der Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von längerer Dauer ist (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 2b m.w.N.). Die Urteilsgründe belegen dies nicht. Vielmehr deutet die Feststellung, der Angeklagte habe nach der Tat nicht mehr bei Frau S. und Herrn M. gewohnt, eher auf einen nur vorübergehenden Zustand hin. Schließlich ist die Unterbringung nach § 63 StGB nur möglich, wenn vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Demgegenüber wird in den Urteilsgründen mitgeteilt, dass nach den Ausführungen des angehörten Sachverständigen, denen die Strafkammer ersichtlich gefolgt ist, vom Angeklagten gerade keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten sind (UA 12).

Sowohl der Straf- als auch der Maßregelausspruch bedürfen daher neuer Prüfung und Entscheidung. Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung wird deren unter Verstoß gegen § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgte Aussetzung zur Bewährung ebenfalls hinfällig. Der Ausspruch nach § 74 StGB wird von den aufgezeigten Rechtsfehlern hingegen nicht berührt; er kann daher bestehen bleiben.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic