Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 593/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Zentral ist, ob die Strafkammer eine eingehende Gesamtwürdigung i.S.d. §56 Abs.2 StGB vorgenommen und hinreichend begründet hat. Der BGH hebt die Entscheidung nur insoweit auf, da die Ausführungen der Kammer überwiegend den Gesetzeswortlaut wiederholen und nicht alle relevanten Umstände (u.a. Untersuchungshaft, Geständnis) ausreichend berücksichtigen. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine eingehende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten und der Tat voraus; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

2

Bei der Gesamtwürdigung sind strafmildernde Umstände (z. B. bisherige Straffreiheit, Geständnis) sowie die Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

3

Die Feststellung besonderer Umstände, die ausnahmsweise trotz einer über ein Jahr liegenden Freiheitsstrafe die Versagung der Bewährung rechtfertigen, muss in der Urteilsgründe tragfähig begründet werden.

4

Ist die Begründung zur Versagung der Strafaussetzung unzureichend, hebt die Revisionsinstanz diesen Entscheidungspunkt auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück.

Vorinstanzen

Landgericht, 17. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593/93 vom 3. November 1993 in der Strafsache gegen ███ Abdelfatah, geboren am ██ 1963 in █████████ (Marokko), zurzeit in Haft, wegen sexueller Nötigung

Nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 3. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 17. Mai 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafe mit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitere gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel hat nur im Umfang der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Schrift vom 8. Oktober 1993 dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer hat zur Strafaussetzung ausgeführt, trotz günstiger Sozialprognose ergebe eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat nicht das Vorliegen besonderer Umstände, die ausnahmsweise bei einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.

Diese, im Wesentlichen lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholenden Darlegungen werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht; sie lassen insbesondere durch den Hinweis auf den Ausnahmecharakter des § 56 Abs. 2 StGB besorgen, dass die Strafkammer die hier gebotene eingehende Gesamtwürdigung tatsächlich nicht vorgenommen hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1 und 2).

Der Angeklagte hielt sich erst ein Vierteljahr zu Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er nötigte das Tatopfer, nachdem er vom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten war, zur Vornahme einer sexuellen Handlung. Trotz der vergleichsweise geringen Gewaltanwendung und weiterer strafmildernder Gesichtspunkte hat die Strafkammer einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung wegen der massiven psychischen Folgen für das Tatopfer verneint. Im Rahmen der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen sei, hätte demgegenüber aber neben der bisherigen Straffreiheit, der hohen Strafempfindlichkeit und dem – allerdings erst nach der Vernehmung des Tatopfers abgelegten – Geständnis auch berücksichtigt werden müssen, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. BGH StV 1990, 303). Über die Strafaussetzung muss danach neu entschieden werden.

NehmMeyer-GoßnerTolksdorf
SteindorfTepperwien