Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorwegvollzug der Jugendstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 593/87
Datum
23.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, das Jugendstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete und den Vorwegvollzug der Jugendstrafe bestimmten. Der BGH hob den Vorwegvollzug auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Entscheidungsgründe: Vorrang des Maßregelvollzugs (§67 StGB), unzureichende Einzelfallprüfung und mangelhafte Begründung für Vorwegvollzug. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vollzug der Maßregel hat grundsätzlich Vorrang vor dem Vollzug einer Freiheitsstrafe; ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel (heilende/bessernde Einwirkung bzw. Gefahrenabwehr) leichter erreicht wird (§ 67 StGB).

2

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs erfordert eine sorgfältige und konkrete Einzelfallprüfung, die die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung angemessen berücksichtigt.

3

Bei der Anordnung des Vorwegvollzugs ist darzulegen, ob der Zweck der Unterbringung nur durch den Vorwegvollzug der gesamten Strafe oder bereits durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erreicht werden kann.

4

Zur Begründung eines Vorwegvollzugs genügen nicht bloße pauschale Erwägungen (etwa der Hinweis auf einen zu erzeugenden "Leidensdruck"), vielmehr sind nachvollziehbare und entscheidungserhebliche Ausführungen zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 20. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 593/87 in der Strafsache gegen Peter Heinrich ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1970, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Jugendstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs der Jugendstrafe begründet.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. November 1987 wird insoweit Bezug genommen.

Auch die Anordnung der Unterbringung des 17-jährigen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet angesichts der vom Landgericht festgestellten schweren Debilität des Jugendlichen, die auf einer Hirnschädigung beruht und die zu einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvermögens geführt hat (UA 16, 17), keinen Bedenken.

Soweit das Landgericht jedoch angeordnet hat, die verhängte Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen, trägt die dafür gegebene Begründung, der Angeklagte müsse einem „gewissen Leidensdruck unterworfen werden“, damit er für therapeutische Maßnahmen aufgeschlossener werde (UA 18), die Entscheidung nicht.

Das Gesetz geht davon aus, dass der Vollzug der Maßregel grundsätzlich den Vorrang hat (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach § 67 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel – die heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie die Abwendung oder Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr – dadurch leichter erreicht wird.

Ob zur Erreichung dieses Zwecks ein Abweichen von der gesetzlichen Reihenfolge erforderlich ist, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung, welche die Persönlichkeit des Täters, die Länge seiner Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung berücksichtigen muss.

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Zweck der Unterbringung des Angeklagten, bei dessen Hirnschädigung es sich „um eine von der Entwicklung des Angeklagten unabhängige bleibende Störung handelt, die demnach keine aufholbare Entwicklungsverzögerung darstellt“ (UA 16), in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht mit der gleichen Aussicht auf Erfolg (BGHSt 33, 285, 287) zu erreichen sein soll wie im Strafvollzug.

Hinzu kommt, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs schon deshalb keinen Bestand haben kann, weil die Jugendkammer nicht erörtert hat, ob der Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten Jugendstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, entsprechend der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB, lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrekken (vgl. BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 5).

BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 7

Zitiert von (1)