Revision: Aufhebung wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Unterschlagung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 593/80
- Datum
- 06.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf die Vernehmung weiterer Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen, die bisherigen Erkenntnisse hätten bereits das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsachen erwiesen; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig.
Die in § 244 StPO geregelten Ausnahmen, die die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen rechtfertigen (z. B. Sachverständigenbeweis, Augenschein, völlig ungeeignete oder unerreichbare Beweismittel), sind eng auszulegen und im Einzelfall darzulegen.
Wird ein Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt und ist nicht auszuschließen, dass die beantragte Beweiserhebung den Schuldspruch beeinflusst hätte, sind die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge haben; übrige Einzelstrafen bleiben bestehen, soweit deren Unabhängigkeit von den aufgehobenen Feststellungen ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 23. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 593/80
in der Strafsache gegen Gunther Otto Karl ████████ aus [REDACTED], geboren am ████ 1940 in ████████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1980 einstimmig
Tenor
I. Soweit der Angeklagte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis am 16. Januar 1980 in Gersfeld/Rhön angeklagt ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in den Fällen II, 1 und II, 10 verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Überlassens von Schusswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Soweit er sich mit der Verfahrensrüge gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II, 1 und II, 10 der Urteilsgründe) wendet, ist sein Rechtsmittel erfolgreich. Im Übrigen ist seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht in den Fällen II, 1 und II, 10 Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung weiterer Zeugen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt habe. In beiden Fällen hat das Landgericht nämlich ausgeführt, weitere Zeugenvernehmungen seien nicht mehr erforderlich, da das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsachen durch die bisherige Beweisaufnahme bereits erwiesen sei. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des Strafverfahrensrechts, dass die Würdigung der Beweise vom Gericht nicht vorweggenommen werden darf (vgl. Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 4. Aufl., S. 78 ff.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 244 Rdnr. 148). Die für den Beweis durch Sachverständige (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) und durch Augenschein (§ 244 Abs. 5 StPO) sowie in engen Grenzen in den Fällen völlig ungeeigneter oder unerreichbarer Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO) zugelassenen Ausnahmen liegen hier nicht vor.
Da in beiden Fällen der Verurteilung wegen Unterschlagung nicht auszuschließen ist, dass die beantragte Beweiserhebung den Schuldspruch hätte beeinflussen können, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Im Fall II, 1 hätte sich aus der Vernehmung der Ehefrau ████████ ergeben können, dass sie Eigentümerin des vom Angeklagten in Zahlung gegebenen Pferdes war und wegen ihres Einverständnisses mit dem Vorgehen des Angeklagten eine Unterschlagung nicht vorlag. Auch im Fall II, 10 hätte die vom Angeklagten beantragte Vernehmung des Pferdehändlers Berger zu dem Ergebnis führen können, dass die Voraussetzungen des § 246 StGB nicht erfüllt waren. Hätte der Angeklagte tatsächlich eigenes Geld bei dem Pferdekauf eingesetzt und deshalb Forderungen gegen den Käufer [REDACTED] gehabt, wäre das Zurückbehalten des Fohlens möglicherweise strafrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Die Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen der Unterschlagung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregelanordnung können bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sie durch die aufgehobenen Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und II, 10 beeinflusst worden sind.
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