Revision: Verurteilung wegen Beischlafs aufgehoben – fehlende konkrete Glaubhaftigkeitsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 593/76
- Datum
- 25.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht allein auf die im Urteil wiedergegebene Bekundung eines Ermittlungsrichters gestützt werden, wenn diese keine konkreten Angaben zu den von den Belastungszeugen gemachten Tatsachen (Zeit, Ort, Umstände) enthält.
Die bloße Feststellung, Belastungszeugen hätten auf den Vernehmer glaubwürdig gewirkt, ersetzt nicht die vom erkennenden Gericht vorzunehmende eigenständige und nachvollziehbare Beurteilung der Glaubhaftigkeit.
Fehlen sonstige belastende Beweismittel und bestreitet der Angeklagte die Taten, ist eine Verurteilung nicht tragfähig, wenn die einzigen belastenden Aussagen unbestimmt und unzuverlässig sind.
Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, können die Verurteilung nur tragen, wenn frühere Vernehmungsinhalte im Urteil im Einzelnen wiedergegeben und sachgerecht geprüft werden.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 7. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 593/76 in der Strafsache gegen den Bergmann Engelbert ██ ██ aus ███ ██ dort geboren am ███ 1937, wegen Beischlafs zwischen Verwandten u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 7. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
In den Urteilsgründen ist dargelegt, dass dem Angeklagten von der Anklage zur Last gelegt war, mit seiner Tochter Gundula in der Zeit von April 1972 bis Oktober 1975 „regelmäßig“ und mit seiner Tochter Roswitha in der Zeit von Juni 1975 bis Oktober 1975 ebenfalls „regelmäßig“ den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Dem Urteil zufolge haben Gundula und Roswitha bei ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung „von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht“, also offenbar überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht. Der Angeklagte selbst hat die ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Einige weitere Zeugen haben – in, wie die Strafkammer ausführt, allerdings unglaubhafter Weise – nur entlastende Angaben gemacht.
Der einzige Zeuge, der dem Urteil zufolge in der Hauptverhandlung irgendwelche den Sachverhalt unmittelbar betreffenden, den Angeklagten belastenden Umstände vorgetragen hat, war der Richter am Amtsgericht Dr. Bergmann. Er konnte aber nur bekunden (UA S. 4/5), dass er im Ermittlungsverfahren „bezüglich der Zeuginnen Gundula und Roswitha [REDACTED] eine richterliche Vernehmung durchgeführt“ hat und dass dabei Roswitha „von mehrfachem Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater“ und Gundula „zumindest von einem Falle des vollendeten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten“ gesprochen haben. Irgendwelche Angaben darüber, was und in welcher Weise Gundula und Roswitha bei ihrer richterlichen Vernehmung über Zeit, Ort und Umstände der angeblichen Geschlechtsver-
kehre gesprochen haben, hat er offenbar nicht mehr machen können; jedenfalls ist darüber nichts aus dem Urteil ersichtlich. Mit den Bekundungen, soweit sie Dr. Bergmann in der Hauptverhandlung dem Urteil zufolge wiedergegeben hat, haben die beiden Töchter ihren Vater nur ganz ungewiss und unzuverlässig „im Sinne der Anklage belastet“.
Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten nicht auf die Bekundung des Richters Dr. Bergmann stützen dürfen, die beiden Zeuginnen – Gundula und Roswitha – hatten „einen glaubwürdigen Eindruck auf ihn gemacht“. Wenn in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden ist, welche Tatsachenbehauptungen die Belastungszeuginnen überhaupt im Einzelnen aufgestellt und wie sie sich bei ihren Aussagen verhalten haben, kann angesichts des Bestreitens des Angeklagten und beim Fehlen jedes sonstigen belastenden Beweismittels nicht gesagt werden, die belastenden Zeugenaussagen seien glaubhaft.
Durch die Bekundung des Ermittlungsrichters, er habe die Belastungszeuginnen für glaubwürdig gehalten, wird die dem erkennenden Gericht obliegende Beurteilung, ob die Zeugenaussagen tatsächlich glaubhaft und als alleinige Verurteilungsgrundlage geeignet sind, nicht ersetzt und durch sie (die Bekundung) allein auch nicht ermöglicht.
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