Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 593/51
- Datum
- 12.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigen entscheidender Umstände einen anderen zur Vermögensverfügung veranlasst; das Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei tatsächlich fehlendem Zahlungswillen erfüllt den Tatbestand.
Wiederholte Täuschungshandlungen und ein dauerhaftes unredliches Geschäftsgebaren können als Indizien die tatrichterliche Überzeugung begründen, dass Zahlungsunwille vorlag.
Die Revision gegen tatrichterliche Feststellungen ist nur bei Rechtsfehlern begründet; bloße Sachrügen gegen die freie Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO unbeachtlich.
Ergibt die Gesamtwürdigung der Beweise, dass der Beschuldigte Lieferanten durch Vorspiegelung von Zahlungsverpflichtungen oder Umsatzchancen zur Lieferung veranlasst hat, ist die Verurteilung wegen Betrugs regelmäßig nicht zu beanstanden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen —— usw. ███ den Kaufmann Wilhelm T. geboren am ██████ 1886 in [REDACTED], wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter CJD
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Besen vom 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der wegen Betruges schon elf Strafen erlitten hat, bestellte bei sieben Firmen Gegenstände des Bürobedarfs, vornehmlich Kugelschreiber oder Füllhalter, um sie als Vertreter abzusetzen.
Für die Lieferungen blieb er bis auf gelegentliche kleinere Abschlagszahlungen schuldig.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges nach § 263 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, dass nur das Ausbleiben eines Flüchtlingskredites und einer Erbschaft sowie die schlechten Absatzmöglichkeiten und Schäden durch unredliche Vertreterinnen ihn gehindert hätten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Firmen nachzukommen, im einzelnen gewürdigt, widerlegt angesehen. Auf Grund einer rechtsirrtumsfreien Beweiswürdigung hat der Tatrichter die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte infolge seiner Neigung zu Betrügereien und unredlichem Geschäftsgebaren bei Aufgabe der Bestellungen nicht willens gewesen ist, seine Gläubiger zu befriedigen. Den Lieferfirmen ██ ███ hat der Angeklagte wegen des guten Umsatzes „prompte“ Bezahlung, und zwar z. B. „wochentlich“, vorgespiegelt und sie „alle 2 Tage“, „heute nachmittag“ nur dadurch zu ihrem Schaden zur Aufnahme oder Fortführung der Lieferungen bewogen.
Den fünf Lieferanten unter Nr. der Urteilsgründe verschweigt er bei der Bestellung seine wahre Absicht, d. h. nach dem Urteilszusammenhang seinen mangelnden Zahlungswillen, und veranlasste sie dadurch, ihm Ware zu liefern.
In allen Fällen wusste er, dass die Lieferanten ihm keine Waren überlassen würden, wenn sie Zweifel an seinem Zahlungswillen oder auch nur von seinem Geschäftsgebaren Kenntnis erlangt hätten.
Auch im Übrigen lässt das Urteil weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite des Betruges einen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte.
Soweit sich die Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen als solche wendet, ist ihr Vorbringen für die Revisionsinstanz nach § 337 StPO unbeachtlich.
Engels Dr. Hille Krumme Jagusch
Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und an der Unterschriftleistung verhindert.
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