Einstellung mehrerer Beleidigungsfälle (§154 StPO) und Neubildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 592/97
- Datum
- 08.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §154 Abs.2 StPO führt zum Wegfall der hiervon betroffenen Einzelstrafen.
Das Revisionsgericht bildet nach §354 Abs.1 StPO aus den verbleibenden Einzelstrafen und einzubeziehenden früheren Einzelstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Neubildung einer Gesamtstrafe ist zulässig, wenn das Revisionsgericht ausschließt, dass das Tatgericht ohne die weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als aus dem Revisionsvorbringen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, der zu Lasten des Angeklagten geht.
Bei teilweiser Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen für den eingestellten Teil; die übrigen Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 2. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 592/97 vom 8. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beleidigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1998 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2, 3, 5 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 2. Juli 1997 dahin geändert, dass er wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 1996 – 21 Kls 36 Js 51/95 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2, 3, 5 und 7 der Urteilsgründe verurteilt ist. Durch die Teileinstellung entfallen die davon betroffenen Einzelstrafen; dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bildet der Senat aus den verbleibenden Einzelstrafen von drei und sechs Monaten (Fälle II 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie den einzubeziehenden Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Landgericht Bochum von einem Jahr und sechs Monaten, dreimal neun Monaten und einhundertzwanzigmal einem Jahr Freiheitsstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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