Revision verworfen; Schuldspruch wegen Entführung mangels Strafantrag aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 592/88
- Datum
- 17.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen eines antragsbedürftigen Delikts setzt einen wirksamen Strafantrag voraus; liegt ein solcher nicht vor, ist die Verurteilung aufzuheben.
Eine Anschlusserklärung der verletzten minderjährigen Person begründet nicht ohne Weiteres einen wirksamen Strafantrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vertretung oder Wirksamkeit fehlen.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Erklärung eines einzelnen sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreichend, um die erforderliche Bevollmächtigung zur Stellung eines Strafantrags zu begründen.
Ein nachträglicher Erklärungsakt der Sorgeberechtigten kann einen ursprünglich nicht wirksamen Strafantrag nur dann heilen, wenn die formellen Vertretungs- und Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt werden; bloße spätere Erklärungen ohne diese Voraussetzungen sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 20. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 592/88 in der Strafsache gegen F█████████) aus █████████, geboren am Stefan Josef ████ 1962 in L[REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 20. September 1988 wird verworfen; jedoch fällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) weg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen tateinheitlich dazu begangener Entführung gegen den Willen der Entführten fehlt es jedoch an einem wirksamen Strafantrag. In der Anschlusserklärung der minderjährigen Nebenklägerin kann ein solcher nicht erblickt werden. Die geschiedenen Eltern der Nebenklägerin üben das Sorgerecht auch nur gemeinsam aus, schon deshalb entfällt hier die Annahme einer Bevollmächtigung der Anzeigeerstatterin durch die Sorgeberechtigten. Deren Erklärung vom 24. Dezember 1988 vermögen den Mangel auch nicht nachträglich zu heilen. Der Schuldspruch ist daher zu ändern. Auf den Strafausspruch hat die Änderung keinen
| StPO | Laufhütte | Goydke | Steindorf | ||||
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