Treffer
BGH Urteil

Revision wegen sexuellen Missbrauchs: Widerstandsunfähigkeit verneint, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 592/82
Datum
02.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen führten zur Aufhebung des Landgerichtsurteils. Zentral war, ob das Opfer nach §179 Abs.1 Nr.2 StGB körperlich widerstandsunfähig war. Der BGH hält die Feststellungen für unzureichend: sichtbare Abwehrhandlungen und Furcht/Unterlegenheit begründen keine Widerstandsunfähigkeit. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerstandsunfähigkeit im Sinne des §179 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass das Opfer infolge eines körperlichen Gebrechens oder Hemmnisses nicht in der Lage ist, seinen entgegenstehenden Willen gegen das sexuelle Ansinnen zu äußern.

2

Das bloße Ausbleiben weiteren Widerstands aus Angst vor dem Täter oder wegen körperlicher Unterlegenheit begründet keine körperliche Widerstandsunfähigkeit nach §179 Abs.1 Nr.2 StGB.

3

Konkrete Abwehrhandlungen (z. B. Wegschieben der Hand, Festhalten der Decke) sprechen gegen die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit und sind bei der Tatbestandsprüfung zu berücksichtigen.

4

Sind Abwehrversuche vorhanden und werden diese durch den Täter gebrochen, kommen stattdessen die Tatbestände der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung (§§177, 178 StGB) oder ggf. tätliche Beleidigung in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. März 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

4 StR 592/82

in der Strafsache gegen

1. den Streckenwärter █████████████████, dort geboren am ██████,

2. den Maurer ████ ██████, geboren am ██████ 1945,

3. ██████████ ████, geboren am ██████ 1944 in ████,

wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.

Die Annahme der Strafkammer, das Tatopfer Martina M. sei körperlich widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Diese Bestimmung stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, bei denen der Täter die Nötigungsmittel der Gewalt oder der Drohung (vgl. §§ 177, 178 StGB) nicht einzusetzen braucht, weil das Opfer infolge eines körperlichen Gebrechens oder Hemmnisses (z. B. Fesselung und Knebelung) nicht in der Lage ist, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 179 StGB Rdn. 7; Maurach/Schroeder, Strafrecht Bes. Teil, Teilband 1, 6. Aufl., § 12 II 2 und § 18 III A). Dem Brechen fremder Widerstandskraft wird die Ausnutzung der Widerstandslosigkeit gleichgestellt (vgl. v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Aufl., S. 546). Widerstandsunfähig ist aber nicht schon das Opfer, dessen Widerstand gegen Gewalt wegen seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos erscheint. Denn die in § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemeinte Unfähigkeit bezieht sich nicht auf den Widerstand gegen etwaige Gewaltakte, sondern gegen das sexuelle Ansinnen als solches (Horn in SK, StGB, § 179 Rdn. 5). Daher haben auch Hanack (Gutachten für den 47. Deutschen Juristentag, S. 76 f.) und Lackner (Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. 8 S. 178) darauf hingewiesen, dass selbst gefesselte Frauen durch bestimmte Verhaltensweisen, z. B. Schreien oder Wälzen, Widerstand leisten können. Bricht der Täter diesen Widerstand, so begeht er eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung; unterlässt das Opfer solche ihm an sich möglichen Widerstandshandlungen, ohne dass der Täter mit Gewalt wenigstens droht, so liegt auch kein Missbrauch eines Widerstandsunfähigen vor.

Martina M. war nicht völlig gelähmt. Nach den Feststellungen kann sie aufgrund ihrer spastischen Lähmung zwar ihre Arme und Beine nur unvollkommen kontrollieren; sie kann sich aber auf Krücken gestützt fortbewegen, ist in der Lage, sich selbst zu versorgen, und lebt in ihrer Wohnung allein (UA S. 8). Sie konnte auch die Hand des Angeklagten █████ zur Seite schieben, als er nach ihren Brüsten griff (UA S. 9), und ihre Bettdecke festhalten, als er sie ihr wegziehen wollte (UA S. 10). Dies sind Widerstandshandlungen, die hier die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit ausschließen.

Wenn Martina M. aus Angst vor dem Angeklagten Z. weiteren, ihr an sich möglichen Widerstand unterlassen hat, weil sie sich vor ihm fürchtete, begründet dies keine körperliche Widerstandsunfähigkeit.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen kann daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Angeklagten Handlungen vorgenommen haben, die als Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB anzusehen sind. Im Übrigen kommt eine tätliche Beleidigung des Opfers in Betracht.

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardt