Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Hehlerei (Ansichbringen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 592/57
- Datum
- 22.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei setzt voraus, dass der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenszustand durch ein einverständliches Zusammenwirken von Vortäter und Hehler aufrechterhalten wird.
Für das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens ist erforderlich, dass dem Empfänger eine Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird; bloßes Wissen um die strafbare Herkunft genügt nicht.
Die bloße Vereinbarung über die Aufbewahrung gestohlener Sachen begründet nicht ohne weiteres die zur Hehlerei erforderliche Einräumung von Verfügungsgewalt.
Wenn die Feststellungen kein Ansichbringen belegen, ist zu prüfen, ob ein Tatbestand des Verheimlichens vorliegt; hierfür ist erforderlich, dass das Verheimlichen in der Regel mit dem Streben nach Vorteil verbunden ist.
Sind die Merkmale der Hehlerei nicht nachweisbar, sind alternativ andere Straftatbestände wie Begünstigung (oder nach festgestelltem Sachverhalt weitere einschlägige Delikte) zu untersuchen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Theodor Sch___ aus E___, dort geboren ██████ ████ ██, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Dr. Rothberg Senatspräsident als Vorsitzender,
Krumme Bundesrichter,
Foscher Bundesrichter,
Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter,
Flitner Dr. Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Zeuge Werner L___ zur Nachtzeit ein Fernsehgerät, das L___ zusammen mit zwei anderen Tätern in einem Radiogeschäft gestohlen hatte, in einen Schuppen, der sich an die Hofseite des Hauses anschließt, in welchem das Zimmer des Angeklagten gelegen ist. Der Angeklagte fand es am folgenden Morgen vor und stellte es später in die Wohnung seiner Schwiegermutter, wo er es für sich und seine Verwandten benutzen wollte. Ihm war bekannt, dass der Apparat von L___ gestohlen war.
Später stahl L___ zusammen mit seinen früheren Mittätern aus einem Kraftfahrzeug einen Kühlschrank. Die Zeugen schafften ihn ebenfalls in den genannten Schuppen. Nachdem er hier einige Zeit gestanden hatte, stellte der Angeklagte ihn in seinem Zimmer auf und nahm ihn in Betrieb. Auch hier kannte der Angeklagte die strafbare Herkunft.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Sie ist begründet.
Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von Vortäter und Hehler besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehlerei erforderlich ist (BGHSt 10, 75, 152). Die bisherigen Feststellungen lassen einen abgeleiteten Erwerb in diesem Sinne nicht erkennen. Einmal geht aus dem Urteil nicht mit Sicherheit hervor, ob die Gegenstände im Einvernehmen mit dem Angeklagten von den Tätern der Vortat in den genannten Schuppen gebracht worden sind. Vor allem aber ergibt das Urteil nicht, dass die Täter durch das Hineinbringen der Sachen dem Angeklagten eine für die Hehlerei im Sinne des Ansichbringens erforderliche Verfügungsgewalt einräumen wollten. Das Landgericht trifft keine eindeutigen Feststellungen, ob bzw. welche Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Dieben über den Zweck der Aufbewahrung getroffen worden sind. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann dies nicht entnommen werden. War dem Angeklagten eine Verfügungsgewalt nicht eingeräumt, hat er sie sich vielmehr später selbst angemaßt, so wären die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei im Sinne des Ansichbringens nicht erfüllt.
Selbst wenn die Aufbewahrung der Gegenstände mit dem Angeklagten vereinbart worden wäre, so läge darin noch nicht die Einräumung einer Verfügungsgewalt.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
In der neuen Verhandlung wäre gegebenenfalls auch zu prüfen, ob der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form des Verheimlichens der Gegenstände etwa dadurch schuldig gemacht hat, dass er sie zur Aufbewahrung angenommen hat. Auch in dieser Richtung ergibt der bisher festgestellte Sachverhalt keine sicheren Anhaltspunkte. Vor allem ist ihm auch nicht zu entnehmen, dass ein Verheimlichen, wenn es vorläge, vom Angeklagten seines Vorteils wegen vorgenommen wurde, d. h. mit dem Streben, für oder durch das Verheimlichen einen Vorteil – etwa durch den Gebrauch der Sachen – zu erlangen.
Sollten die Merkmale der Hehlerei nicht festgestellt werden können, so wäre zu untersuchen, ob sich der Angeklagte der Datenveränderung oder Begünstigung schuldig gemacht hat.
| Justizangestellter | Krumme | Hip. | Lang-Hinrichsen | ||||
| Hoepner | Rothberg | Flitner |