Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 5/92
Datum
28.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags. Streitpunkt war, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und ernsthaft aufgibt oder die Vollendung verhindert; ein bloßer situativer Abbruch genügt nicht.

3

Für die Anerkennung eines Rücktritts bedarf es konkreter und substantiiert vorgetragener Tatsachen, die den freiwilligen und eigenverantwortlichen Rücktritt belegen.

4

Bei erfolgloser Revision kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 16. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 5/92 vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen Musli qe [aus REDACTED], geboren am REDACTED 1946 in REDACTED (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB liegt nicht vor (vgl. BGHSt 33, 295 ff).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf