Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Missbrauch einer Schutzbefohlenen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/96
Datum
23.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen. Streitfragen betreffen die Tatbestandsverknüpfung (§§ 177, 174 StGB) und die Begründung der Strafzumessung. Der BGH bestätigt, dass der Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses bereits durch Ausnutzen stiefväterlicher Autorität verwirklicht sein kann und dass die Strafkammer die Strafzumessung ausreichend begründet hat. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) können tateinheitlich verwirklicht sein.

2

Ein Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses liegt vor, wenn der Täter bewusst seine Autorität oder Überlegenheit zur Gefügigmachung der Schutzbefohlenen einsetzt; der ergänzende Einsatz von Gewalt oder Drohung schließt den Missbrauch nicht aus.

3

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne kann der Tatrichter auf zuvor eingehend erörterte Umstände, die bereits zur Bestimmung des Strafrahmens herangezogen wurden, Bezug nehmen, sofern dadurch dem Revisionsgericht eine prüfbare Grundlage verbleibt.

4

Je eingehender die maßgeblichen Strafzumessungserwägungen bereits bei der Prüfung des minder schweren Falls erörtert worden sind, desto eher genügt eine Bezugnahme auf diese Erwägungen zur Begründung der konkreten Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 591/96 vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██, dort geboren am ███, Jürgen, 1959, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. Dr. ██████████████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich mit dem Tatbestand des § 177 StGB auch den des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Anwendungsbereich der §§ 177, 178 StGB bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses stets auch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist oder ob Fälle denkbar sind, in denen es aufgrund der Gewaltanwendung ausgeschlossen ist, zugleich einen Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen. Denn

hier hat der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis bis zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs missbraucht: Bei Begehung der Tat setzte er seine stiefväterliche Autorität ein, als er seine Stieftochter, deren Folgsamkeit er kannte und die sich üblicherweise seinen Anordnungen fügte, unvermittelt in das eheliche Schlafzimmer „schubste“, um dort entsprechend seinem Plan mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er „erklärte ihr, dass sie in dieser Nacht bei ihm schlafen werde“, und – als sie sich zunächst widersetzte – „befahl (er) dem Madchen in kategorischem Tonfall, dass sie im Elternschlafzimmer bleiben soll“ (UA 7). Damit setzte er bewusst in einer für die Schutzbefohlene erkennbaren Weise seine Macht und Überlegenheit als Mittel ein, sich diese gefügig zu machen (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGH StV 1981, 543; NStZ 1982, 329; vgl. auch Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 174 Rdn. 16). Dass der Angeklagte nicht allein dadurch, sondern nur mit zusätzlichem Einsatz von Gewalt und Drohung zu dem von ihm erstrebten Erfolg gekommen ist, schließt den Missbrauch nicht aus (vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 174 Rdn. 12).

2. Auch der Strafausspruch ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer die die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ausreichend dargelegt. Zwar muss der Tatrichter nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4). Doch hat das Landgericht dagegen nicht dadurch verstoßen, dass es sich zur Begründung auf den Hinweis beschränkt hat, es habe „unter eingehender Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgründe“ auf die verhängte Strafe „als tat- und schuldangemessen erkannt“ (UA 22). Der Strafkammer war es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückzukommen (BGHSt 26, 311). Ob die Bezugnahme ausreicht oder ob die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinne näherer Darlegung bedürfen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Senatsentscheidungen BGH NStZ 1984, 214 und BGHR StGB § 46 Abs. Begründung 15 besagen nichts anderes. Je eingehender die bestimmenden Strafzumessungserwägungen schon bei der Prüfung des minder schweren Falles erörtert worden sind, desto eher wird die Bezugnahme hierauf zur Begründung der verhängten Strafe ausreichen, um auch dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Tatrichter von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen. So liegt es hier, zumal das Landgericht zuvor noch abschließend bemerkt hat, die Tat sei nur aufgrund des § 21 StGB als minder schwerer Fall einzustufen.

Die Strafzumessung hält auch im Übrigen revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat weder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen, noch lässt sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe durch die Tat „seine Familie zerstört“ (UA 22), ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der vor-

liegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welcher der von dem Revisionsführer zitierten Senatsentscheidung (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 3) zugrunde lag. In jedem Fall war die vollständige Zerstörung des Familienverbandes dem Angeklagten deswegen nicht zusätzlich anzulasten, weil sie darauf beruhte, dass das Kind infolge des Fehlverhaltens der Mutter auch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat.

Tolksdorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Athing

Zitiert von (2)