Revision gegen Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 591/77
- Datum
- 12.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verhandlungsunfähigkeit liegt nur bei schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen vor; bloße Verteidigungserschwernisse genügen nicht.
Ist ein Schuldspruch bereits rechtskräftig, bleibt in einem Folgeverfahren die nachträgliche Überprüfung auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt.
Erweist sich der Täter als fähig, das Unrecht seines Handelns einzusehen, ist statt Schuldunfähigkeit allenfalls verminderte Schuldfähigkeit nach §21 StGB zu prüfen.
Die Versagung erheblicher Strafmilderung nach §49 Abs.1 StGB ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Strafzumessung willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft begründet ist.
Vor Fortsetzung der Vollstreckung ist nach §67 Abs.3 StGB zu prüfen, ob statt weiterer Vollstreckung die Unterbringung nach §63 StGB zur zweckmäßigeren Behandlung des Verurteilten anzuhalten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 30. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 591/77 Al
in der Strafsache gegen ██ den Stapelfahrer Karl-Heinz █████████, geboren ███████████ 1954 in ███████████████████, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Albrecht Mayer, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ ████ als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Juni 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde – so ist der Urteilsspruch der Jugendkammer zusammenzufassen – wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Entführung gegen den Willen der Entführten, in zwei Fällen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Für die Zeit nach Verbüßung der Strafe wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und für eine Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die vom Angeklagten behauptete Verhandlungsunfähigkeit lag bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor. Die Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwer körperliche oder seelische Beeinträchtigungen ausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141; BGH NJW 1970, 1981). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte infolge derartiger Mängel dauernd oder vorübergehend dem Gang der Verhandlung nicht folgen oder sich nicht hinreichend verteidigen konnte, sind auch nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht gegeben.
2. Die übrigen Ausführungen der Revision verkennen, dass der Schuldspruch nach dem ersten Revisionsverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aber auch die Nachprüfung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen weist keine durchgreifenden Rechtsmängel auf:
a) Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Angeklagte die Einsicht in das Unrecht seines Handelns tatsächlich hatte. Es kam daher nur die zweite Alternative des § 21 StGB in Betracht. Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts, das sich hier vorwiegend auf die Ergebnisse der stationären Untersuchung des Sachverständigen Dr. [REDACTED] stützt, keine Rechtsfehler erkennen.
Letzteres gilt auch für die Versagung einer erheblichen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Die Gründe, die der Tatrichter dazu anführt, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
b) Die Ansicht des Angeklagten, nach dem Wegfall der Verurteilung auch wegen Entführung im Fall Sauerland und wegen Hausfriedensbruchs im Fall Scheerer habe die Kammer nicht wieder auf die gleichen Strafen erkennen dürfen, trifft nicht zu. Die neue Jugendkammer war lediglich gehindert, auf höhere Einzelstrafen zu erkennen. Das Verbot der Schlechterstellung ist auch nicht dadurch verletzt, dass das neue Urteil dieselbe Gesamtstrafe ausspricht, die das erste Urteil verhängt hatte (BGH NJW 1963, 1260). Auch die Maßnahme einer Entziehung der Fahrerlaubnis enthält keinen Rechtsfehler.
3. Der Senat geht davon aus, dass das Landgericht nunmehr überprüft, ob der Angeklagte, der sich seit 20. März 1975 in Untersuchungshaft befindet, gemäß § 67 Abs. 3 StGB vor einer weiteren Vollstreckung der Strafe nicht der Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB im Interesse einer zweckmäßigen Behandlung des Verurteilten liegt.
Salger Spiegel Hürxthal
RiBGH Albrecht Mayer ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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| Knoblich |