Revision: Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs geändert, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 591/73
- Datum
- 30.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Tat im Sinne von § 176 StGB setzt einen einheitlichen, von vornherein auf wiederholte, gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschluss des Täters voraus.
Werden bei der Ausführung gegenüber mehreren Opfern einheitliche Ausführungshandlungen vorgenommen, können die Taten zur Tateinheit i.S.v. § 73 StGB verbunden sein.
Kommt zwischen tatrichterlichem Urteil und Revisionsentscheidung eine mildere Gesetzesfassung zur Anwendung (lex mitior), hat das Revisionsgericht diese Rechtslage zu berücksichtigen und auf die Rechtsfolge anzuwenden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, sofern Anklage und Eröffnungsbeschluss den geänderten Schuldspruch decken und die Änderung rechtlich geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den berufslosen Karl-Heinz Paul Wilhelm A. aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. August 1973 dahin geändert, dass der Angeklagte des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB idF des 4. StrRG vom 23. November 1973 – BGBl. I S. 1725 –) in einem Falle schuldig ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils darüber, wie sich der Angeklagte hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens an den beiden in Rede stehenden Tagen an den Kindern Petra ███████ und Renate ████████ verfehlt hat, können nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
2. Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte an den beiden aufeinander folgenden Tagen die festgestellten Handlungen an und mit der Petra ███████, die jedesmal den in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bisherige Fassung) bezeichneten Tatbestand erfüllen, „aufgrund eines einheitlichen von vornherein auf wiederholte, gleichartige Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses“ begangen habe (UA S. 6), ist zwar nicht näher begründet und mag fragwürdig sein. Da aber der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rundweg bestritten und als „völlig aus der Luft gegriffen“ bezeichnet hat (UA S. 4), kann die denkgesetzlich mögliche Annahme nur einer (fortgesetzten) Handlung – soweit es sich um Petra ███████ handelt – nicht beanstandet werden.
3. Diese fortgesetzte Straftat zum Nachteil der Petra ███████ steht aber den Urteilsfeststellungen zufolge entgegen der Meinung des Landgerichts mit der gleichartigen Verfehlung gegenüber Renate ████████ nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit (§ 73 StGB). Der Angeklagte hat nämlich beide Mädchen, Petra und Renate, einheitlich aufgefordert, seinen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss anzufassen, und anschließend ebenso einheitlich, ihre Schlüpfer herunterzuziehen. Diese einheitlichen Ausführungshandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bisherige Fassung) verbinden die mit beiden Mädchen begangenen Straftaten zur Tateinheit (BGHSt 1, 20 ff).
4. Bei seiner Entscheidung muss der Senat die Änderung berücksichtigen, die der § 176 StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) gefunden hat.
Dass die festgestellten Handlungen des Angeklagten (auch) den Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens gemäß der Neufassung des § 176 Abs. 1 StGB erfüllen, bedarf keiner näheren Darlegung.
5. Die Neufassung ist gegenüber der bisherigen Fassung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Während bisher im Regelfall Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren angedroht war, beträgt die Strafdrohung für den Regelfall nunmehr sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei mildernden Umständen (die das Landgericht in der vorliegenden Sache bejaht hat) war bisher auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, während nunmehr für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe (ohne jede untere Grenze) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Die neue Strafdrohung für besonders schwere Fälle hat hier außer Betracht zu bleiben. Die Einführung eines milderen Gesetzes in der Zeit zwischen Erlass des tatrichterlichen Urteils und der Revisionsentscheidung muss auch vom Revisionsgericht beachtet werden (§ 354a StPO).
6. Der Senat kann die nach allem gebotene Änderung des Schuldspruchs von sich aus vornehmen. In der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss (Bl. 58, 62 d.A.) war dem Angeklagten bezüglich seines Verhaltens gegenüber beiden Mädchen nur eine fortgesetzte Straftat gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt.
7. Es kann somit nur eine Einzelstrafe (statt zweier Einzelstrafen und einer hieraus gebildeten Gesamtstrafe) verhängt werden.
Das Landgericht wird nunmehr die Strafdrohung der Neufassung des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen haben.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Bortzler | Hirata |