Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/68
Datum
07.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil ein, das ihn u. a. wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilte. Der BGH hält den Schuldspruch für tragfähig, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Kammer die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Sicherungsverwahrung nicht hinreichend begründete. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben bestehen; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine klare, sorgfältig dargelegte Feststellung voraus, ob sie aus einem speziellen Hang zu einer bestimmten Tat oder aus einer allgemeinen rechtsfeindlichen Gesinnung folgt.

2

Bei erheblich abweichender Tatart oder abweichenden Motiven gegenüber früheren Verurteilungen sowie bei längeren straffreien Intervallen ist besondere Würdigung erforderlich; solche Umstände sprechen gegen die Annahme von Gewohnheitsverbrechertum.

3

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung und die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bedürfen einer gesonderten, eingehenden Begründung; fehlt diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Rechtlich tragfähige Feststellungen zum Rückfall können bestehen bleiben, auch wenn der Strafausspruch wegen unzureichender Begründung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 26. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred L██ aus ███, dort geboren am █████████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. September 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben jedoch bestehen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 13. Dezember 1967 unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermissbrauchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt war, im Schuldspruch, ferner im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und deswegen sowie wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermissbrauchs eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus gegen ihn verhängt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Feststellungen der Strafkammer, die diese widerspruchsfrei getroffen hat, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, nicht zu erkennen sind.

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Die Ausführungen der Strafkammer ergeben nicht eindeutig, ob sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus einem Hang zu Diebstählen herleiten oder ob sie diese Eigenschaft mit einem allgemeinen Hang zu Straftaten, also mit einer Rechtsfeindschaft des Angeklagten, begründen will.

Dafür, dass sie von einem Hang zu Diebstählen ausgeht, sprechen ihre Ausführungen UA 17 zweiter Absatz, insbesondere der Satz: „Die vorliegende Tat kann nach Art und Ausführung nur in Fortsetzung der vielen zum Teil sehr einschlägigen Vorbestrafungen – als Ausfluss der Persönlichkeit des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher angesehen werden.“ Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass der dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Diebstahl nach Art und Ausführung von den früher von ihm begangenen Diebstählen sehr verschieden ist. Seine früheren Diebstähle hatten ausnahmslos das Ziel, sich fremde Sachwerte als solche zuzueignen. Der jetzt in Frage stehende Diebstahl einer Plastikhülle mit Führerschein und Impfpass des Installateurs ███████████████ fügte diesem dagegen keinen wirklichen materiellen Schaden zu, weil er sich die Papiere leicht neu beschaffen konnte. Der Diebstahl war, wie den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen ist, in einem „Drang zum Autofahren“ begründet; denn der Angeklagte durfte keinen Wagen fahren, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein (UA 13, 16). Das ist ein Beweggrund, der von den Motiven der früheren Diebstähle so verschieden ist, dass die Strafkammer das bei ihren Erwägungen hätte erörtern müssen, wenn sie auch diese Tat als Ausfluss eines Hanges zu Diebstählen ansehen wollte.

Dazu war umso mehr Anlass, als der Angeklagte, der am 1. Juni 1963 aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden war, sich bis zu der im April 1967 begangenen Tat keines Angriffs gegen fremdes Eigentum schuldig gemacht hatte.

Nun führt die Strafkammer allerdings (UA 17 erster Absatz) an, in allen Straftaten des Angeklagten zeige sich sein Bestreben, „um jeden Preis und bevorzugt auf unrechtmäßige Weise zu seinem Ziel zu kommen“, und eine dabei vorhandene bewusste Missachtung fremder Interessen jeglicher Art, insbesondere fremden Eigentums. Das könnte zu der Annahme führen, die Strafkammer wolle die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus einem allgemeinen Hang zu Straftaten, aus einer grundsätzlich rechtsfeindlichen Einstellung herleiten. Die Annahme eines solchen Hanges ist zwar möglich, sie bedarf aber besonders sorgfältiger Prüfung (BGHSt 16, 297). Ein solcher Hang lässt sich nicht ohne Weiteres bejahen, wenn ein Täter, der vor Jahren wegen schwerer Straftaten verurteilt worden war, sich aber dann mehrere Jahre straffrei geführt hat, nunmehr eine verhältnismäßig geringwiegende Straftat ganz anderer Art begeht. So liegt der Fall hier. Täterpsychologisch ist die Tat mit den früheren Straftaten des Angeklagten nicht vergleichbar. Auch aus dem gelegentlichen Fahren des Kraftfahrzeugs ohne Führerschein lässt sich eine solche allgemeine Rechtsfeindschaft nur unter besonderen Umständen begründen. Wegen des im September 1966 angeblich begangenen Betruges, der im Übrigen mehr als drei Jahre nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung begangen worden sein soll und auf ganz anderem Gebiet liegt als die früheren Straftaten des Angeklagten, ist der Angeklagte erstmals am 5. Juli 1967, also nach der jetzt abzuurteilenden Tat vom April 1967, und noch nicht rechtskräftig verurteilt; schon darum war aus ihm nichts für einen Hang zu allgemeiner Rechtsfeindschaft zu entnehmen.

Dafür, dass es sich bei dem jetzt von dem Angeklagten begangenen Diebstahl um eine aus einer besonderen Lage heraus begangene Gelegenheitstat handelt, die die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht begründen würde (RGSt 68, 175), könnte neben der Tatsache, dass der Angeklagte sich mehrere Jahre straffrei geführt hat, und der weiteren Tatsache, dass er einen anderen Beweggrund hatte als bei seinen früheren Diebstählen (nämlich nicht Bereicherungsabsicht, sondern den Wunsch, Auto zu fahren), auch der Umstand sprechen, dass er nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 1963 bis zu seinem Kraftfahrzeugunfall im September 1966 immer gearbeitet hat und dass er sich auch nicht von erneuter ernsthafter Arbeit hat abhalten lassen, wenn er wegen des Bekanntwerdens seiner Vorstrafen eine Arbeitsstelle verlor. Demgegenüber darf die Tatsache, dass er nach seiner im Februar 1967 erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus, in dem er nach seinem Unfall im September 1966 gewesen war, mit Rücksicht auf die möglichen Folgen des Unfalls, bei dem er ohne Führerschein gefahren war und sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hatte (UA 9), nicht wieder zu arbeiten angefangen hatte, nicht allzu schwer gewertet werden. Das gilt umso mehr, als seine Ehefrau in dieser Zeit erkrankt war und sich noch im März 1967 in die Landesheilanstalt Warstein begeben musste (UA 3). Dazu kommt, dass der Angeklagte auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18. Juli 1968 bis zu seiner Wiederverhaftung im Hauptverhandlungstermin vom 26. September 1968 alsbald Arbeit aufgenommen hat (UA 10).

Reichen die Erwägungen der Strafkammer schon nicht aus, um die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher zu begründen, so hätte darüber hinaus auch die Annahme seiner Gefährlichkeit einer näheren Erörterung bedurft. Die Strafkammer weist in diesem Zusammenhang auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Angeklagten verhängten Strafen hin, ohne darauf einzugehen, dass die zuletzt gegen ihn erkannte Strafe in Verbindung mit der Sicherungsverwahrung ihn immerhin eine Reihe von Jahren von Straftaten überhaupt abgehalten hat, und dass die jetzt von ihm begangene Tat in ihrer Schwere bei weitem nicht an seine früheren Straftaten heranreicht.

Nach alledem tragen die Erwägungen der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Die Feststellungen zum Rückfall bleiben jedoch bestehen.

3. Da nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sich auf die wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Ausweispapiermissbrauchs erkannten Strafen ausgewirkt hat, war das Urteil auch insoweit aufzuheben.

4. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Einzelstrafen entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Damit werden weiter die Entscheidungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die im Übrigen unter den besonderen Umständen dieses Falles einer sehr viel eingehenderen Begründung bedurft hätte, und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hinfällig (§ 76 StGB).

RotbergMayrSanders
BortzlerSpiegel