Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sicherungsverwahrung bei wiederholten Sexualdelikten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/65
Datum
14.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision richtete sich gegen Schuldspruch, Strafmaß und Verwahrung und beanstandete Feststellungen und Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Es liegen keine Rechtsfehler oder Anhaltspunkte für unentschiedene Zweifel vor. Die Sicherungsverwahrung ist angesichts wiederholter gleichartiger Taten und Rückfalls trotz früherer Freiheitsstrafe gerechtfertigt; nur das in der Hauptverhandlung vorgetragene Gutachten ist maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt; bloße Angriffe auf tatrichterliche Feststellungen oder die Beweiswürdigung, die keine Widersprüche oder Rechtsfehler aufzeigen, begründen keinen Revisionsgrund.

2

Der Grundsatz 'in dubio pro reo' ist nur verletzt, wenn der Tatrichter trotz verbleibender entscheidungserheblicher Zweifel verurteilt hat; die Urteilsgründe müssen Anhaltspunkte für solche Zweifel liefern.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert; wiederholte gleichartige Verurteilungen und erneute Straffälligkeit trotz vorausgegangener längerer Freiheitsstrafe begründen ein derartiges Gefährdungsbild.

4

Für die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind in der Hauptverhandlung vorgetragene mündliche Ausführungen des Sachverständigen maßgeblich; schriftliche Gutachten ohne Vortrag bleiben unberücksichtigt.

5

Eine Abschwächung der Schwere einer Einzeltat steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen, wenn das Gesamtbild und die fortbestehende Rückfallgefahr die Maßnahme rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. August 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Brenner Hans-Otto aus BC, geboren am ██████████ 1937 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. August 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. August 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die

mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen, die keine Widersprüche enthalten, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur dann verletzt, wenn der Tatrichter den Angeklagten verurteilt hätte, obwohl er noch Zweifel an seiner Schuld hatte. Dafür geben die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt.

Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist zu seiner Entscheidung nach Anhörung eines auf dem Gebiet der Sexualdelikte besonders erfahrenen ärztlichen Sachverständigen gekommen. Der Angeklagte war bereits mehrfach wegen gleichartiger Taten verurteilt worden, zuletzt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Dabei hat das Gericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung allerdings abgesehen; es glaubte annehmen zu dürfen, die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe werde den Angeklagten charakterlich so festigen, dass er wahrscheinlich keine neue Straftat begehen werde. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Nur etwa ein halbes Jahr nach der Entlassung aus dem Zuchthaus hat er die jetzt zur Aburteilung stehende Tat begangen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass, wie es im Urteil heißt,

der letzte Vorfall nicht ganz so massiv wie die früheren Straftaten gewesen ist. Diese „Abschwächung“ stand der Anordnung der Sicherungsmaßnahme nicht entgegen. Im Übrigen kann das, was der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist allein, was er in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Dabei haben sich ersichtlich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem zur Tatzeit fast 27 Jahre alten Angeklagten, auf den eine gerade verbüßte längere Zuchthausstrafe ohne jede Wirkung geblieben war, nunmehr unter dem Einfluss der neu zu verhängenden Strafe eine – verspätete Nachreife eintreten werde.

MayrScharpenseelSanders
FlitnerHürxthal