Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Hehlerei-Urteil: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 591/53
Datum
14.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Hehlerei; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht. Grund ist ein unauflösbarer Widerspruch in den Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und Motivation, der Schuld- und Strafzumessungsentscheidungen beeinträchtigt. Der Senat weist zugleich auf die nochmalige Prüfung des Vorwurfs der Begünstigung (§ 257 StGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen wesentliche, nicht miteinander vereinbare Annahmen enthalten und nicht erkennbar ist, welche Feststellung der Wirklichkeit entspricht.

2

Bei unauflösbaren Widersprüchen in der tatsächlichen Würdigung ist die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Begehung der Begünstigung (§ 257 StGB) kann auch in der Mitwirkung beim Absatz von aus einer Straftat stammenden Sachen bestehen, wenn dies in der Absicht erfolgt, den Vortäter vor dem Entzug der Sachen zu bewahren.

4

Für die Strafzumessung dürfen die zugrunde gelegten Tatsachen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen zur Schuld stehen; unklare oder widersprüchliche Tatsachen müssen vor einer rechtsfehlerfreien Sanktionenbemessung geklärt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ Manfred ████ aus █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ███ 1929, wegen Einbruchsdiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als █████████ der ███████████, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten KD wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Juni 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Hehlerei verurteilten Angeklagten KD ist begründet.

Der Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 1953 auf der ██████████████ Straße von dem ihm unbekannten Mitangeklagten Ko. angehalten und befragt, ob er für ihn eine Aktentasche mit Kupfer beim Schrotthändler ██████ verkaufen wolle. Er selbst kenne dies schlecht, da er und sein Begleiter keinen Ausweis bei sich hätten und er noch minderjährig sei. ████ erklärte dem Beschwerdeführer auf dessen Frage, er habe das Material auf dem Bau gesammelt und ███████████. Als ihm hier die Unrichtigkeit dieser Herkunftsangabe vorgehalten wurde, ließ er das Kupfer zurück und ging ohne Bezahlung davon.

Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe dem ██ nur einen Gefallen erweisen wollen, hält das Landgericht für widerlegt, weil der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und Geldschwierigkeiten gehabt habe, so dass nicht der geringste Anlass für eine solche Selbstlosigkeit bestanden habe. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer, wie zum inneren Tatbestand des § 259 StGB vorausgesetzt wird, auch daraus geschöpft habe, dass er in der Absicht eines Vorteils wegen tätig geworden sei, weil er zur fraglichen Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und sich in Geldschwierigkeiten befunden habe. Im Gegensatz hierzu wird bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er zur Zeit der Tat wirtschaftlich in geordneten Verhältnissen gelebt habe.

Welche dieser beiden miteinander nicht vereinbaren tatsächlichen Annahmen der Wirklichkeit entspricht und welche auf einem Irrtum beruht, kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden; diese enthalten nur noch die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer bis zum Februar 1953 als Bergmann beschäftigt gewesen sei. Angesichts eines solchen unauflösbaren Widerspruchs der Feststellungen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Denn nach den Urteilsgründen hätte die Strafkammer den Beschwerdeführer möglicherweise nicht wegen Hehlerei verurteilt, wenn sie bei Prüfung der Schuldfrage davon ausgegangen wäre, dass er zur Zeit der Tat noch in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebte. Befand er sich dagegen in Geldschwierigkeiten, so durfte die Strafe wegen der Geordnetheit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bemessen werden.

Die Sache war daher zur erneuten Erörterung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Hierbei wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, den von ihm nicht rechtirrtumsfrei beurteilten Vorwurf der Begünstigung (§ 257 StGB) einer anderweiten Prüfung zu unterziehen. Nach der Rechtserkenntnis des Senats kann nämlich eine sachliche Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, wenn dies in der Absicht geschieht, hierdurch den Vortäter vor einer Entziehung der Sachen durch den Berechtigten oder die Obrigkeit zu bewahren, was indessen nicht der einzige Zweck seines Handelns zu sein braucht (BGHSt 2, 362). Dabei genügt hinsichtlich des Bewusstseins, dass der Vortäter irgendein Verbrechen oder Vergehen begangen und daraus einen Vorteil erhalten habe, bedingter Vorsatz (RGSt 76, 31; 34).

KrummeDr. HilleMartin
Dr. EngelsDr. Augustin