Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 590/93
- Datum
- 26.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Einbeziehung früherer Freiheitsstrafen in eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB setzt voraus, dass diese Strafen bei Erlass der früheren Urteile mit abgeurteilt werden konnten.
Sind die nun zu beurteilenden Taten nach den früheren Urteilen begangen worden, fehlt die Voraussetzung der Einbeziehung gemäß § 55 Abs. 1 StGB.
Ist die Einbeziehung nach § 55 StGB nicht gegeben, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und der ursprüngliche Zustand bezüglich der irrtümlich einbezogenen Strafen wiederherzustellen.
Führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 10. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 590/93 vom 26. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ███, Arno ███, 1956 in ████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1993, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Maatz, Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Mai 1993, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate), wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen schweren Raubes (zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung von Strafen aus Verurteilungen vom 9. März, 23. März 1992 und 11. Mai 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt und mit der Sachrüge begründet worden.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Wie die Strafkammer in ihrem Urteil (UA 47) zu Recht ausführt, ist ihr bei der Gesamtstrafenbildung ein Fehler unterlaufen. Sie hat nämlich nicht beachtet, dass für die Einbeziehung der früher durch andere Gerichte verhängten Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vorliegen. Die den Gegenstand der jetzigen Verurteilung bildenden Straftaten hat der Angeklagte am 29. August, 17. Oktober und 23. Oktober 1992 begangen. Diese Tatzeiten liegen sämtlich nach dem Zeitpunkt des Erlasses der drei früheren Urteile, so dass sie bei der damaligen Urteilsfassung nicht hätten mit abgeurteilt werden können. Das wäre jedoch nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Voraussetzung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gewesen.
Das Landgericht wird aus den Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren sowie sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben, während bezüglich der irrtümlich einbezogenen Strafen der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt ist.
| Steindorf | Maatz | Tepperwien | |||
| Salger | Tolksdorf |