Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 590/74
- Datum
- 09.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2, 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beteiligten das Urteil abändern und im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen.
Liegt ein einheitliches deliktisches Geschehen vor, können Tatbestände wie Raub und gefährliche Körperverletzung nebeneinander in Tateinheit verwirklicht und entsprechend verurteilt werden.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen gegen jugendliche Angeklagte ist geboten, wenn seit der Tat und dem erstinstanzlichen Urteil erhebliche Zeit verstrichen ist und die seitherige Entwicklung eine Neubewertung der Notwendigkeit, Höhe oder Vollstreckung der Jugendstrafe erfordert.
Wird der Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung – gegebenenfalls an eine andere Kammer – zurückzuverweisen, um eine unabhängige Neubeurteilung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Frankenthal/Pfalz, 28. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 590/74
in der Strafsache gegen
1. den Fernmeldemonteur Klaus-Dieter ██ aus █/Pfalz, geboren am ███ 1951 in ██ am Rhein,
2. den Arbeiter Gerhard S███████████ aus █/Pfalz, dort geboren ███████████ 1957,
3. den Arbeiter Adolf G██████████████████ aus █/Pfalz, dort ██████████████████ 1957,
4. den Arbeiter Heinrich Sch███ aus █/Pfalz, dort geboren am ███ 1957,
5. den Hilfsarbeiter Waldemar █████████ aus █/Pfalz, geboren am ███ 1956 in ██ am Rhein,
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 28. September 1973
1. dahin geändert, dass die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 223, 223a, 47, 73 StGB a.F.) schuldig sind,
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1974, der den Angeklagten bekanntgemacht worden ist.
Auf die zutreffenden Ausführungen in diesem Antrag wird Bezug genommen.
Die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat gegen die jugendlichen Angeklagten ███, ██, ███ und ████ ist auch deshalb geboten, weil seit der Tat zwei Jahre und zwei Monate und seit dem Erlass des Urteils ein Jahr und drei Monate vergangen sind und es daher angezeigt erscheint, unter Berücksichtigung ihrer seitherigen Entwicklung erneut zu prüfen, ob Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe und – bei den drei zuerst genannten Jugendlichen – deren Vollstreckung noch erforderlich sind.
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